BGH
4. September 2001
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 04.09.2001 - 5 StR 339/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 339/01 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. August 2001 hat vorgelegen.
Unterschrift
Harms Basdorf Tepperwien
Raum Brause