Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.09.2010 - IV ZR 208/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 208/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 17. September 2010
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt zu einer Änderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 14. Juli 2010 keinen Anlass.
Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung nach dem in der Klageschrift festgelegten Zahlungsziel des Klägers in Höhe des so genannten Mindestrückkaufswerts gerichtet. Der danach vom Kläger geschätzte Nachzahlungsbetrag, der auch den Auskunftsanträgen zugrunde liegt, ist - wie bereits das Berufungsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 6. Oktober 2009 zutreffend ausgeführt hat - für die Wertberechnung maßgeblich. Die weiteren Ausführungen zum Klagegrund über den Umfang eines höheren Rückkaufswerts auf der Basis von 100% eines ungezillmerten Deckungskapitals ändern an der wertbestimmenden Höhe nach dem mit der Klage verfolgten - niedrigeren - Zahlungsanspruch nichts.
Von einer weiteren Begründung wird - auch mit Blick auf die Ausführungen des Klägers in der Erwiderung zu der Gegenvorstellung - abgesehen.
Unterschrift
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanz
LG Hamburg; 19.09.2008; 306 O 7/08 / OLG Hamburg; 06.10.2009; 9 U 204/08