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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.04.2002 - 2 ARs 125/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 125/02 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Urkundenfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. April 2002 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Lörrach, die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Amtsgericht - Strafrichter - Cottbus zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beantragte Entscheidung kann nicht ergehen, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Danach kann eine Strafsache nur einem Gericht übertragen werden, das schon bei der Eröffnung der Untersuchung örtlich zuständig gewesen ist (BGHSt 13, 209, 217; 16, 391). Das trifft für das Amtsgericht Cottbus nicht zu, da der Angeklagte erst später in den Bezirk des Amtsgerichts Cottbus verzogen ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf § 411 Abs. 3 StPO hin.
Unterschrift
Jähnke Detter Bode Otten Elf
Vorinstanz
Az.: 92 Js 9662/99 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau - Zweigstelle Lörrach - Az.: 30 Cs 92 Js 9662/99 Amtsgericht Lörrach Az.: AR 240/02 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe