Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.04.2003 - 2 StR 63/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 63/03 |
| Entscheidungsdatum : | 9. April 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:
Es wird festgestellt, daß sich Frau M. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
Gründe
Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).
Unterschrift
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck