BGH
5. April 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 5 StR 86/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 86/16 |
| Entscheidungsdatum : | 5. April 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe anzurechnen ist.
Der Staatskasse werden die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten mit Ausnahme derjenigen auferlegt, die bei einer alsbald nach Urteilszustellung erklärten Rechtsmittelbeschränkung vermeidbar gewesen wären; diese hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 3 StPO).
Unterschrift
Sander König Berger
Bellay Feilcke