BGH, Beschluss vom 12.11.2025 - IV ZB 34/24
KG 29. August 2024
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BGH 12. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen als Vertragserben Auskunft über den Verbleib von Nachlassgegenständen ihres Vaters. Der Beklagte, Sohn einer Klägerin, handelt privat mit Sammlerobjekten auf einer Internetplattform, die mutmaßlich aus dem Nachlass stammen. Das Landgericht verurteilte zur Auskunftserteilung, das Kammergericht wies die Berufung ab.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Kammergericht hat den Umfang der Auskunftspflicht zu eng ausgelegt; der Beklagte muss nicht nur über den aktuellen Besitz, sondern auch über den Verbleib sämtlicher Nachlassgegenstände Auskunft geben (§ 2027 Abs. 2 BGB). Die Aufwandsschätzung von über 600 EUR ist nachvollziehbar, da umfangreiche Nachforschungen erforderlich sind.

Praxishinweis
Bei Auskunftsansprüchen nach § 2027 Abs. 2 BGB ist der Umfang der Auskunftspflicht weit auszulegen. Die Aufwandsschätzung orientiert sich an JVEG-Stundensätzen. Die tatsächliche Besitzerlangung der Nachlassgegenstände zum Todeszeitpunkt ist entscheidend für die Anspruchsgrundlage.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.11.2025 - IV ZB 34/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZB 34/24
    Entscheidungsdatum : 11. November 2025
    Amtliche Quelle :

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