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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.03.2001 - 3 ZA (pat) 3/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 3/01 |
| Entscheidungsdatum : | 15. März 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 3/01 zu 3 Ni 56/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 56/00
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/00 gewährt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/00 begehrt.
Während die Nichtigkeitsklägerin innerhalb des vorgegebenen Zeitraums von zwei Wochen hiergegen keine Einwendung erhoben hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag widersprochen, weil der wahre Auftraggeber nicht erkennbar sei.
II.
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn die beklagte Patentinhaberin hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Solche Gründe hat sie nicht vorgetragen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Gewährung der Akteneinsicht von Aktivitäten der Antragstellerin im Geschäftsleben abhängt. Die Antragstellerin U… GmbH ist eine im Handelsregister von Hamburg unter der Nummer HRB 74682 (s Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. November 2000) eingetragene Gesellschaft und damit eindeutig identifizierbar. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die Akteneinsicht im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (vgl BGH GRUR 1999, 28 - Akteneinsicht XIV). Die Antragsgegner sind gehalten, ihr der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist dafür die Kenntnis des Auftraggebers nicht notwendig (vgl BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
Hellebrand Trüstedt Sredl
Hu