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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 05.12.2001 - IV ZB 15/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZB 15/01 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Dezember 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 5. Dezember 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 23. Mai 2001 wird auf Kosten des Beklagten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zumal der Beklagte auch im Beschwerdeverfahren keine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten vorgelegt hat.
Beschwerdewert: 85.
Unterschrift
972 DM
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf