BayObLG
28. Oktober 2021
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BGH
1. Februar 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.02.2022 - 5 ARs 25/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 ARs 25/21 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Februar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 2021 ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 EGGVG Rn. 2). Die angefochtene Entscheidung enthält zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung, weil es gegen den angefochtenen Beschluss kein Rechtsmittel gibt.
Unterschrift
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner
Vorinstanz
Bayerisches Oberstes Landesgericht Nürnberg; 28.10.2021; 204 VAs 500/21