BGH
27. Mai 2008
>
BGH
12. Juni 2008
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.06.2008 - V ZB 51/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 51/08 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juni 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2008 - Kassenzeichen: 780081021268 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 15. Mai 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei einem Gegenstandswert von 2.176,21 EUR der angesetzte Betrag von 162 EUR (2 x 81 EUR).
Unterschrift
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub