BGH
20. Februar 2014
>
BGH
26. März 2014
>
BVerfG
1. Juli 2014
Fachbeiträge • 24
- 1. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 2. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 3. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 5 StR 647/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 647/13 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Dölp König