BGH
25. Mai 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.05.2021 - 5 StR 133/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 133/21 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Mai 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2021 beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2021 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. März 2021 ist gegenstandslos.
Gründe
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2021 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen, weil ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2021, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war, ist damit gegenstandlos (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1995 - 4 StR 711/94).
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Angeklagten von der Fristversäumnis nicht bezeichnet ist. Denn die Wahrung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nach der Aktenlage offensichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - 5 StR 52/21).
Unterschrift
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
Landgericht Berlin; 04.01.2021; (504 KLs) 273 Js 6995/19 (10/20)