BVerfG
27. September 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 27.09.2024 - 2 BvC 43/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 43/23 |
| Entscheidungsdatum : | 27. September 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…),gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 22. Juni 2023 - WP 1942/21 -
u n d Antrag auf Auslagenerstattung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel am 27. September 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. Juli 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen.
Unterschrift
König
Maidowski
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel