BGH
8. Oktober 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - 5 StR 445/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 445/14 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Oktober 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und des Neben- und Adhäsionsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Der Neben- und Adhäsionskläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die überaus milde Bestrafung unterliegt auf Revision des Nebenklägers nicht der Überprüfung durch den Senat.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Dölp Berger