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BGH
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.02.2022 - I ZB 79/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 79/21 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 19. November 2021 zurückgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung hat es mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 als unzulässig verworfen und die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gegen die Beschlüsse vom 19. November 2021 und vom 14. Dezember 2021 kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei. Dagegen hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof "Beschwerde" eingelegt.
II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung vom 19. November 2021, die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, nicht statthaft ist. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - IX ZB 25/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 3. Dezember 2021 - IX ZA 9/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21 und I ZB 58/21, juris Rn. 2).
2. Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass gegen die am 14. Dezember 2021 erfolgte Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen seine Beschwerdeentscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - IX ZB 25/21, juris Rn. 2).
3. Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 21. Dezember 2021, die Anhörungsrüge der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen, ist nicht anfechtbar. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Koch Löffler Schwonke
Odörfer Wille
Vorinstanz
LG Bochum; 21.10.2021; I-8 O 365/21 / OLG Hamm; 21.12.2021; I-11 W 55/21