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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 2 StR 525/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 525/09 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - als Wirtschaftsstrafkammer - vom 27. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren in 35 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat den offensichtlichen Zählfehler des Landgerichts in der Urteilsformel berichtigt.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt