BFH, Beschluss vom 04.11.2025 - IX B 72/25
BFH 4. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die vollständige Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO durch das Finanzgericht (FG) und klagt gegen die Untätigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77, 78 DSGVO). Das FG verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) mit der Begründung fehlender Finanzgerichtszuständigkeit.

Entscheidungsgründe
Die Rechtswegzuweisung zu den Finanzgerichten nach § 32i Abs. 1 AO setzt voraus, dass der Streit eine Auseinandersetzung mit einer Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 AO) in steuerlichen Angelegenheiten betrifft. Die Gerichtsverwaltung ist keine Finanzbehörde und fällt nicht in den Anwendungsbereich der AO. Die Untätigkeitsklage nach Art. 78 DSGVO ist daher beim VG statthaft (§ 40 Abs. 1 VwGO).

Praxishinweis
Bei Streitigkeiten über Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO gegen Gerichtsverwaltungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Finanzgerichtsbarkeit greift nur bei Streitigkeiten mit Finanzbehörden in steuerlichen Angelegenheiten gemäß § 32i AO. Eine Verweisung an die Finanzgerichte ist insoweit unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 04.11.2025 - IX B 72/25
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IX B 72/25
    Entscheidungsdatum : 3. November 2025
    Amtliche Quelle :

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