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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.09.2010 - AnwZ (B) 94/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (B) 94/09 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr.Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
am 7. September 2010 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 13. August 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens ist gemäß der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2010 die weitere Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2010 wegen Verzichts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, zugestellt am 11. Juni 2010, bestandskräftig geworden. Beide Parteien haben das Verfahren daraufhin für erledigt erklärt.
Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen und ihr die Erstattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben, wenn sich die Hauptsache nicht durch den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid vom 10. Juni 2010 erledigt hätte.
Unterschrift
Tolksdorf Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Kappelhoff Quaas
Vorinstanz
AGH Berlin; 08.07.2009; I AGH 10/08