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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.06.2021 - 4 StR 130/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 130/21 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
alias:
wegen Vergewaltigung
hier: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen
Tenor
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2021 beschlossen:
Die Bestellungen von Rechtsanwalt G. aus H. als Pflichtverteidiger des Angeklagten Ö. und von Rechtsanwältin T. aus H. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten P. werden aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 17. September 2020 Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger des Angeklagten Ö. und Rechtsanwältin T. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten P. bestellt. Die Pflichtverteidigerbestellungen sind aufzuheben, weil im Revisionsverfahren der Angeklagte Ö. Rechtsanwalt O. aus E. und der Angeklagte P. Rechtsanwalt Dr. Ha. aus H. als Verteidiger gewählt und diese die Wahl angenommen haben (§ 143a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Sost-Scheible Die Vorsitzende des 4.
Unterschrift
Strafsenats
Vorinstanz
Landgericht Essen; 28.09.2020; 52 KLs - 12 Js 2326/18- 2/20