BGH
24. Januar 2006
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BGH
5. April 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - 5 StR 589/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 589/05 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal