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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.02.2008 - 25 W (pat) 161/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 161/05 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Februar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 161/05 verbunden mit Beschluss vom 29. November 2007 (Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 303 31 769
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 29. November 2007 wird in den Gründen zu II. erster Absatz (Seite 6 oben) wie folgt berichtigt:
"Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen beiden Marken nicht besteht."
Gründe
Der Beschluss des Senats vom 29. November 2007 ist gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG in der aus dem Tenor ersichtlichen Form von Amts wegen zu berichtigen, da die Formulierung in den Gründen zu II., 1. Absatz, dass "… eine die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen beiden Marken besteht", offensichtlich unrichtig ist. Denn der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen verneint und die Beschwerde der Widersprechenden dementsprechend zurückgewiesen, wie sich aus dem Tenor sowie den Gründen des Beschlusses vom 29. November 2007 ergibt.
Kliems Bayer Merzbach Na