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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 - 1 WDS-VR 1/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-VR 1/08 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
-
Zu den Voraussetzungen einer bindenden Zusicherung für eine bestimmte Laufbahnzulassung
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-VR 1.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer am 21. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater teilnehmen zu lassen, hilfsweise, ihn für die am 1. April 2008 beginnende Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes (Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes) einzuplanen, wird abgelehnt.
Gründe
I Der Antragsteller begehrt, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn an der seit 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater teilnehmen zu lassen, hilfsweise ihn für die am 1. April 2008 beginnende Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes einzuplanen.
Der 1975 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2010 enden wird. Zum Oberfeldwebel wurde er am 23. April 2004 ernannt. Der Antragsteller gehört dem Verwendungsbereich 33DB00 Flugberatungsdienst der Luftwaffe an. Seit dem 1. November 2003 wird er als Flugberaterfeldwebel bei der ...staffel des Lufttransportgeschwaders ... am Standort A. verwendet.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 bewarb sich der Antragsteller beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr für eine zum 1. April 2007 geplante Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes mit der Möglichkeit einer späteren Verwendung als Offizier in der Laufbahn Geoinformationsdienst der Bundeswehr. Diese Ausbildung sollte gemeinsam mit dem Deutschen Wetterdienst als Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes (dreijähriges Fachhochschulstudium) durchgeführt werden. Am 16. November 2006 nahm der Antragsteller an einem fachlichen Auswahlverfahren beim Amt für Geoinformationswesen teil; die gemeinsame Auswahlkommission des Amts für Geoinformationswesen und des Deutschen Wetterdienstes schlug den Antragsteller zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor. Am 12. Februar 2007 nahm der Antragsteller außerdem beim Personalamt der Bundeswehr - Offizierbewerberprüfzentrale - an einem Verfahren zur Feststellung seiner Eignung zum Offizier teil; der Ergebnisbericht vom 12. Februar 2007 stellte fest, dass der Antragsteller für eine Ausbildung zum Offizier "nicht geeignet" sei.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 (dort unter Nr. 3) teilte das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S II 6 - zur "Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnausbildung gehobener Wetterdienst mit späterer möglicher Verwendung als Offz im GeoInfoDBw (§ 39 SLV)" und zur "Ausbildung zum Offz MilFD Wetterberatung" die folgende weitere Vorgehensweise mit:
"+ Die zum 01.04.2007 geplante FH-Bund-Ausbildung wird nicht durchgeführt.
+ Ab 01.10.2007 ist eine Ausbildung für Offz MilFD Wetterberater durchzuführen. Neben den durch die Fü TSK bereits ausgewählten Bewerbern erfolgt die Auswahl weiterer Bewerber im Rahmen eines Sonderaufrufs durch BMVg PSZ I 4.
+ Die gemäß Bezug 6 vorgeschlagenen Kandidaten OffzTr für die FH-Bund-Ausbildung sind für die Ausbildung ab 01.04.2008 vorzusehen.
+ Die Einzelfestlegungen zu den vorgelegten Bewerbern enthält die Anlage."
Bei den genannten Einzelfestlegungen findet sich für den Antragsteller in der Rubrik "weitere Maßnahmen/Ausbildungseinplanung" der Vermerk "Umplanen/ Vorsehen für Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007".
Mit Schreiben vom 2. März 2007 informierte das Amt für Geoinformationswesen den Antragsteller über die geänderte Sachlage. Der Antragsteller erklärte daraufhin, seine Bewerbung auch für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater aufrechtzuerhalten.
Mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 14. März 2007 und mit Besonderer Weisung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 4. April 2007 wurde das Auswahlverfahren für die "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) gemäß § 40 SLV für den Geoinformationsdienst (GeoInfoDBw) zum 01.10.2007" im Einzelnen geregelt. Für das Bewerbungsverfahren wurde unter anderem festgelegt, dass teilnahmeberechtigt nur die Geburtsjahrgänge 1966 bis 1976 aus dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr (Personalstrukturkennung Luftwaffe 17A - Verwendungsbereich 37DE/Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25510/ Verwendungsreihe 6505) seien; ein Wechsel des Verwendungsbereichs/der Ausbildungs- und Verwendungsreihe/der Verwendungsreihe zum Zwecke der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei nicht möglich.
Im Hinblick auf die Besondere Weisung vom 4. April 2007 gab der Antragsteller unter dem 19. April 2007 nochmals einen entsprechenden Zulassungsantrag ab.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 21. August 2007, lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag vom 19. April 2007 ab. Der Antragsteller, der dem Verwendungsbereich 33DB00 zugeordnet sei, könne am Auswahlverfahren 2007 nicht teilnehmen, weil hierzu nach der Sonderausschreibung nur Soldaten aus dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr berechtigt und Umsetzungen von Bewerbern nicht vorgesehen seien.
Gegen die Entscheidung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2007 Beschwerde. Im Hinblick auf die Einplanung in den Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geoinformationswesen vom 2. März 2007 sei er davon ausgegangen, dass er verbindlich für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater mit Beginn am 1. Oktober 2007 vorgesehen sei. Die spätere nochmalige Bewerbung habe er erst "nach gutem Zureden" abgegeben, weil er der Meinung gewesen sei, schon ausgewählt zu sein. Gegebenenfalls sei er auch mit einer Zulassung zum 1. Oktober 2008 einverstanden.
Mit Bescheid vom 30. November 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Aufgrund der speziellen Anforderungen und Aufgaben in der Laufbahn des Geoinformationsdienstes sei es sach- und ermessensgerecht, wenn zur Bedarfsdeckung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausschließlich Feldwebel aus dieser Laufbahn und nicht auch aus anderen Laufbahnen betrachtet würden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem fachlichen Auswahlverfahren allein begründe keinen Anspruch, zur Laufbahn des Geoinformationsdienstes zugelassen zu werden. Dem Antragsteller sei auch keine "Ausbildungszusage" erteilt worden. Die Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geoinformationswesen vom 2. März 2007 enthielten keine verbindliche Zusage der Laufbahnzulassung, sondern lediglich Vorschläge und Planungsabsichten zum weiteren Verfahren. Auch eine Zulassung zum 1. Oktober 2008 sei nicht vertretbar.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2007 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 9.08 beim Senat anhängig. Mit demselben Schriftsatz beantragte der Antragsteller außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach Rücksprache mit den Bevollmächtigten des Antragstellers traf der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zunächst eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO und lehnte mit Bescheid vom 10. Januar 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme ab. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht legte er sodann mit seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2008 dem Senat vor.
Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Bereits aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 ergebe sich die auch ihn selbst erfassende Auswahl der Bewerber für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater. Die Auswahl weiterer Bewerber im Rahmen eines Sonderaufrufs habe ihn, den Antragsteller, nicht betroffen. Er werde in der Anlage des Schreibens vom 27. Februar 2007 namentlich mit der Maßnahme "Umplanen/Vorsehen für Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007" erwähnt. Nachdem gemäß dem Schreiben vom 27. Februar 2007 alle zuständigen Dienststellen an der Ausbildungsplanung, Auswahl und Zulassung beteiligt gewesen seien, sei er durch deren Zustimmung rechtswirksam zugelassen, ausgewählt und eingeplant. Die Festlegungen "Umplanen/Vorsehen" seien klare und von allen beteiligten Dienststellen getragene zusichernde Weisungen und nicht nur Vorschläge und Planungsabsichten. Es seien auch nicht nur Feldwebel aus der Laufbahn des Geoinformationsdienstes, sondern - allein aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an dem fachlichen Auswahlverfahren - auch andere Bewerber für die Ausbildung zum Wetterberater ausgewählt worden. Der Hinweis, der Rechtsbehelf sei - bezogen auf die aufgehobene Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes zum 1. April 2007 - auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet, gehe fehl; seine Bewerbung als solche sei bestehen geblieben und erfasse auch die im April 2008 beginnende Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes. Im Übrigen habe er sich erneut beworben, sei jedoch ohne die Möglichkeit der erneuten Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt worden. Die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung ergebe sich daraus, dass die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater bereits stattfinde und sich ein weiterer Lehrgang für den Jahrgang 1975 nicht abzeichne. Das gelte auch für den Hilfsantrag, wobei die Planung für diese Ausbildung bereits abgeschlossen sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater teilnehmen zu lassen,
hilfsweise, ihn für die am 1. April 2008 beginnende Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater und FH-Bund-Ausbildung einzuplanen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei aus den im Beschwerdebescheid und in der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 WBO genannten Gründen offensichtlich unbegründet. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da der Antragsteller auch rückwirkend zur Laufbahn zugelassen werden könne, so dass ihm kein Nachteil entstünde, wenn die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides im Hauptsacheverfahren festgestellt würde. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 enthalte keine Auswahl des Antragstellers. Inwiefern durch die Übermittlung des Schreibens an das Amt für Geoinformationswesen, das Personalamt und verschiedene Referate des Bundesministeriums die beteiligten Ämter und Referate zugestimmt haben sollen, sodass der Antragsteller "rechtswirksam zugelassen, ausgewählt und eingeplant" worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Bewerbung des Antragstellers vom 17. Oktober 2006 für die zum 1. April 2007 geplante Ausbildung sei seitens des Personalamts der Bundeswehr nach der negativen Eignungsfeststellung durch die Offizierbewerberprüfzentrale nur deshalb nicht mehr mit einem förmlichen Bescheid abgelehnt worden, weil sich die Bewerbung aufgrund der Entscheidung, die Ausbildung tatsächlich nicht durchzuführen, erledigt habe. Für die zum 1. April 2008 beginnende Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes (Fachhochschulstudium) habe sich der Antragsteller nicht erneut beworben. Selbst im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Fachhochschulstudiums bestünde für die anschließende Übernahme/Zulassung des Antragstellers als Offizier des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wegen der negativen Eignungsfeststellung kein dienstliches Interesse.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1149/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 - DokBer B 1993, 197 und vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - BVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211).
Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater bereits am 1. Oktober 2007 begonnen hat. Eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist rechtlich zulässig und könnte aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erfolgen, wenn der Antragsteller in der Sache erfolgreich wäre (vgl. Beschluss vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller mit dem Antrag, ihn an der laufenden Ausbildung teilnehmen zu lassen, bezogen auf seinen gleichlautenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 9.08) eine (zumindest teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache oder aber - bezogen auf die angestrebte Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - eine bloß sichernde Maßnahme begehrt. Ersteres widerspräche grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2) und käme daher nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre (vgl. hierzu im Einzelnen zuletzt Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 12. Oktober 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.07 - jeweils m.w.N.).
Unabhängig davon hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung nicht verlangen, an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberatung (Fachschulausbildung nach Ausbildungsweisung Nr. 128 941) teilzunehmen.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 1 m.w.N. und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 -). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Gemäß § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 der - aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen - ZDv 20/7 steht die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vielmehr im Ermessen der zuständigen Stellen und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus. Das Wehrdienstgericht kann daher nur überprüfen, ob der zuständige Vorgesetzte mit der Ablehnung der Zulassung zu der angestrebten Laufbahn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2006 jeweils a.a.O.). Hat der Bundesminister der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle das ihm bzw. ihr eingeräumte Ermessen in Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) eingehalten worden sind.
Für das hier strittige Auswahlverfahren sind neben den Bestimmungen des Kapitels 8 der ZDv 20/7 und den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az. 16-05-12/16 für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (vom 23. Juli 2002 i.d.F. vom 29. Dezember 2006) vor allem das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 14. März 2007 und die dieses Schreiben ausführende Besondere Weisung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 4. April 2007 maßgeblich. Die dortige "Sonderausschreibung" beschränkt den Bewerberkreis auf Feldwebel, die bereits dem Geoinformationsdienst angehören, und schließt einen Wechsel des Verwendungsbereichs, der Ausbildungs- und Verwendungsreihe oder der Verwendungsreihe zum Zwecke der Laufbahnzulassung aus. Ausweislich der Begründung des Beschwerdebescheids (Seite 5, Absatz 2, 3 und 6) liegt dieser Regelung zum einen die allgemeine Erwägung zugrunde, dass die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes eine Aufstiegslaufbahn für Feldwebel der jeweiligen Laufbahn - hier: der Laufbahn des Geoinformationsdienstes (§ 3 Abs. 3 SLV) - darstellt; zum anderen soll - nicht nur in dem Auswahlverfahren 2007, sondern auch in den Auswahlverfahren der Folgejahre - der Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes wegen der speziellen Aufgaben und Anforderungen des Geoinformationsdienstes (nur) durch Bewerber aus dieser Laufbahn selbst gedeckt werden. Die Konkretisierung der eignungsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen durch die "Sonderausschreibung" ist damit von sachgerechten Erwägungen getragen und unter Ermessensgesichtspunkten jedenfalls nicht zu beanstanden. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Personalamt der Bundeswehr den Zulassungsantrag des Antragstellers schon deshalb ablehnte, weil dieser nicht der Laufbahn des Geoinformationsdienstes (sondern der des allgemeinen Fachdienstes) angehört.
Es bestehen nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Personalamt die ihm mit der "Sonderausschreibung" vorgegebene Ermessensbindung bei der Auswahl der Bewerber nicht konsequent und gleichmäßig beachtet hat. Der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid vom 30. November 2007 erklärt, dass der Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes im laufenden Auswahlverfahren ausschließlich durch Feldwebel aus der Laufbahn des Geoinformationsdienstes gedeckt worden sei. Dies hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 behauptet, dass ein anderer Bewerber (Oberfeldwebel Drisler) allein aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an dem fachlichen Auswahlverfahren beim Amt für Geoinformationswesen zur Ausbildung zum Wetterberater zugelassen worden sei, ist dem der Bundesminister der Verteidigung mit der glaubhaften Erklärung entgegengetreten, dass der bezeichnete Bewerber der Laufbahn des Geoinformationsdienstes angehöre, über den Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis eines Geoinformationsfeldwebels verfüge und damit die Voraussetzungen der "Sonderausschreibung" erfülle.
Der Antragsteller kann eine Teilnahme an der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater schließlich nicht unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen der "Sonderausschreibung" verlangen. Er gehört nicht zu den Bewerbern, die durch die Führungsstäbe der Teilstreitkräfte bereits vor dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S II 6 - vom 27. Februar 2007 (siehe dort Nr. 3 Unterpunkt 2) ausgewählt waren. Er hat auch weder durch das Schreiben vom 27. Februar 2007 (und dessen Anlage) noch durch das Schreiben des Amts für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 2. März 2007 eine bindende Zusicherung erhalten, zur Ausbildung zugelassen zu werden.
Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220> = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 - und vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2). Daran fehlt es hier. Über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes entscheidet der Amtschef des Personalamts der Bundeswehr (Nr. 806 ZDv 20/7); nur dieser, und nicht das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S II 6 - oder das Amt für Geoinformationswesen, könnte daher eine bindende Zusicherung abgeben. Es ist offensichtlich, dass sich eine Zusicherung durch den Amtschef des Personalamts auch nicht daraus ergeben kann, dass das Schreiben vom 27. Februar 2007 - zudem bloß nachrichtlich - an das Personalamt der Bundeswehr - Dezernat I 1 - übermittelt wurde. Unabhängig von der mangelnden Zuständigkeit lässt sich den Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geoinformationswesen vom 2. März 2007 aber auch inhaltlich keine Zusicherung entnehmen, den Antragsteller zur Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater zuzulassen. Das Schreiben vom 27. Februar 2007 (Nr. 3 Unterpunkt 2) legt fest, dass "die Auswahl weiterer Bewerber", zu denen auch der Antragsteller gehört, "im Rahmen eines Sonderaufrufs", also im Rahmen eines erst noch durchzuführenden Verfahrens, erfolgt. Entsprechend trägt auch die Anlage zu diesem Schreiben, auf die sich der Antragsteller hauptsächlich stützt, die Überschrift "Übersicht Bewerber" - und nicht etwa: Übersicht ausgewählte Teilnehmer - "für die Ausbildung zum Wetterbeobachter". Der den Antragsteller betreffende Vermerk "Umplanen/Vorsehen für Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007" bezieht sich daher nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens auf ein noch durchzuführendes Bewerbungsverfahren, nicht auf eine schon getroffene Auswahlentscheidung.
2. Der Hilfsantrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller für die am 1. April 2008 beginnende "Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater und FH-Bund-Ausbildung" - d.h. für die Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes (Fachhochschulstudium) mit späterer möglicher Verwendung als Offizier im Geoinformationsdienst der Bundeswehr (§ 39 SLV) - einzuplanen, ist unzulässig.
Bei jährlich stattfindenden Laufbahnausbildungen ist für jeden Auswahltermin ein gesonderter Zulassungsantrag zu stellen. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat erklärt, dass sich der Antragsteller für die zum 1. April 2008 beginnende Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes nicht beworben habe. Der Antragsteller widerspricht dieser Darstellung; er habe sich zwar beworben, sei jedoch ohne die Möglichkeit der erneuten Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt worden. Der Antragsteller hat allerdings nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er gegen eine eventuelle ablehnende Entscheidung Beschwerde erhoben hat. Im einen wie im anderen Falle fehlt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Unterschrift
Golze Dr. Frentz Dr. Langer