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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.01.2000 - IX ZR 21/99 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 21/99 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Januar 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 27. Januar 2000 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 17. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beläuft sich auf 1.015.000 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Der angebliche Verstoß gegen § 524 Abs. 2 ZPO ist durch Rügeverzicht (§ 295 Abs. 1 ZPO) geheilt. Der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch ist nicht schlüssig dargetan. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin nur gewußt, daß die P. GmbH nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der S. GmbH die von dieser angefangenen Arbeiten fertigstellte. Diese Tätigkeit hat sie durch Kredite unterstützt. Diese beiden Umstände allein bedeuten noch keine Verletzung des mit der S. GmbH geschlossenen Bankvertrages. Da durch den im Vorprozeß geschlossenen Vergleich gerade der Streit der Parteien darüber, ob sich die früheren Geschäftsführer der S. GmbH für die von dem Beklagten besicherte oder für eine andere Schuld verbürgt haben, beigelegt werden sollte, kann die Anrechenbarkeit etwaiger Leistungen der früheren Geschäftsführer nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sein. Hinsichtlich der von den Vorinstanzen für bewiesen erachteten Vereinbarung eines höheren Zinssatzes ist die Revision an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden.
Unterschrift
Paulusch Kirchhof Fischer Zugehör Ganter