VGH Bayern
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3. August 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2009 - 9 B 30/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 30/09 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 20.11.2008; VGH 13 A 07.2096
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2008 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i.S.d. Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 FlurbG, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt, wie sich aus § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergibt, nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts des jeweiligen Landes - hier das Klageverfahren beim für Flurbereinigung zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs. Für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der ein solches Verfahren einleitenden Prozesshandlungen - wie hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO, da das Bundesverwaltungsgericht kein Flurbereinigungsgericht i.S.d. § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.