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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2002 - 1 B 75/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 75/02 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 19.11.2001; VGH 7 B 01.31047
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 4. Februar 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.