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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2012 - 8 C 47/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 47/12 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Dezember 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Mainz; 25.11.2011; VG 6 K 1651/11.MZ / OVG Rheinland-Pfalz; 15.05.2012; OVG 6 A 11452/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph beschlossen:
Soweit das Revisionsverfahren den Untersagungszeitraum ab dem 1. Juli 2012 betrifft, wird es abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 54.12 fortgeführt.
Gründe
Die Verfahrenstrennung gemäß § 93 Satz 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO ist zulässig, weil der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht teilbar ist. Da die angegriffene Untersagung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, ist ihre Rechtmäßigkeit zeitraumbezogen nach der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Die maßgebliche Rechtslage hat sich in Rheinland-Pfalz am 1. Juli 2012 mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (Landesglücksspielgesetz - LGlüG -) vom 22. Juni 2012 (GVBl RP S. 166) geändert. Die Trennung dient der Verfahrensbeschleunigung. Sie ermöglicht eine zeitnahe Entscheidung über den Teil des Streitgegenstandes, für den die frühere, bereits umfassend erörterte Rechtslage maßgeblich ist, ohne den Beteiligten die Gelegenheit zur eingehenden Prüfung und Erörterung der neuen Rechtslage, ihrer Umsetzung und ihrer Konsequenzen für den Untersagungszeitraum ab dem 1. Juli 2012 zu nehmen.