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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.09.2008 - 28 W (pat) 178/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 178/07 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 178/07
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke … (hier: Rückgängigmachung der Umschreibung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 5. April 2007 hatte die Markenabteilung 3.1 die Rückgängigmachung der Umschreibung der verfahrensgegenständlichen Marke angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juli 2008 zurückgewiesen. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin war nun der Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen (§§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Die Bestimmung des Gegenstandswerts hat sich auch im Umschreibungs-Beschwerdeverfahren am wirtschaftlichen Interesse der Inhaberin der streitgegenständlichen Marke am Erhalt ihrer Marke zu orientieren. In Widerspruchs- Beschwerdeverfahren wird dieses Interesse von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts regelmäßig auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. BPatG MarkenR 2007, 35 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren, m. w. N) und dabei maßgeblich auf den Gesichtspunkt abgestellt, dass die angegriffenen Marken in der Regel noch nicht benutzt werden. Für Umschreibungs-Beschwerdeverfahren hat sich bislang keine eigenständige Spruchpraxis herausgebildet. Nachdem aber auch im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die verfahrensgegenständliche Marke bereits benutzt wurde, erscheint dem Senat eine Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 20.000 Euro, also in gleicher Höhe wie im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren als sachgerecht. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall dafür sprechen könnten, das maßgebliche Interesse der Markeninhaberin hiervon abweichend anzusetzen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Stoppel Werner Schell
Me