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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.03.1999 - 2 WD 28/98 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 28/98 |
| Entscheidungsdatum : | 17. März 1999 |
Vollständiger Text
Leitsatz
»1. Eine Mißhandlung und demütigende Behandlung eines im Rahmen einer Gefechtsübung gemachten "Gefangenen", die durch Übermittlung eines zwar scherzhaft gemeinten, aber mißverständlich formulierten Befehls, "der Gefangene sei unter Beachtung des humanitären Völkerrechts zu foltern", bedingt und dadurch in der Tat gemildert war, stellt ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar.
2. Ein Vorgesetzter, der als langjähriger Angehöriger der Bundeswehr weiß, daß sich jede Form einer Mißhandlung oder demütigenden Behandlung von Kameraden nicht mit der in einem demokratischen Rechtsstaat allgemein vertretenen Anschauung des rechtlich Zulässigen vereinbaren läßt, kann sich zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er gegebenenfalls im Rahmen seiner Ausbildung nicht eingehend über die Bestimmungen des geltenden Strafrechts und des Kriegsvölkerrechts unterrichtet worden ist.
3. Wer als Vorgesetzter gegen grundsätzliche Regeln des Kriegsvölkerrechts, die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr verstößt, kann grundsätzlich nicht mehr in einem Vorgesetztendienstgrad belassen werden.«
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1 ; SG § 6 § 10 Abs. 1, 3 § 12 Satz 1 § 17 Abs. 2 Satz 2 § 23 Abs. 1 ; WStG § 30 § 31 ; Drittes Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen (ZDv 15/3) Art. 17 Abs. 4 ;
Fundstellen
NJW 2000, 2913
NVwZ 2000, 1302
Tatbestand
Der Soldat, ein Oberfeldwebel im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten, hatte im Rahmen einer Gefechtsübung einen "Gefangenen" zu befragen und unterzog ihn dabei aufgrund eines ihm übermittelten, zwar scherzhaft gemeinten, aber mißverständlich formulierten Befehls, ihn nach den Regeln des humanitären Völkerrechts zu "foltern", einer körperlichen Mißhandlung und demütigenden Behandlung, um ihn dadurch zum "Sprechen" zu bringen.
RN -1
Die Truppendienstkammer fand ihn eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hob der Senat das Kammerurteil auf und setzte den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten herab.