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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.04.2004 - 2 W 61/04 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Saarbrücken |
| Aktenzeichen : | 2 W 61/04 |
| Entscheidungsdatum : | 29. April 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
KostO § 14 Abs. 3 KostO § 60 Abs. 2
Vorinstanz
LG Saarbrücken; 03.03.2004; 5 T 65/04
AG Saarbrücken JÄG-2022-27
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
Tenor
2 W 61/04
In der Grundbuchsache
betreffend eine Kostenrechnung,
hier: weitere Beschwerde
hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht in Saarbrücken gegen den Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 3. März 2004 - 5 T 65/04
am 30. April 2004
beschlossen:
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 14 Abs. 3 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach auch geschiedenen Ehegatten die Gebührenermäßigung des § 60 Abs. 2 KostO zuteil werden kann, jedenfalls für die Fälle, in denen es wie hier eindeutig um eine Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Beendigung einer Ehe geht. Denn diese Auslegung erscheint sowohl auf Grund praktischer Erwägungen als auch im Hinblick auf die Zweckrichtung der Regelung als sachgerecht und ist auch nach deren Wortlaut zumindest nicht ausgeschlossen.
Da im Übrigen keine Einwände gegen die angefochtene Kostenrechnung erhoben wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf § 14 Abs. 7 KostO.