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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 27.08.2002 - 33 W (pat) 136/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 33 W (pat) 136/01 |
| Entscheidungsdatum : | 27. August 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 136 /01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 17 616.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters von Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Am 7. März 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
ACIDJET
von der B… Aktiengesellschaft in L…, für verschiedene Waren der Klassen 1 und 2 angemeldet worden.
Mit Handlungsvollmacht vom 28. Februar 2000 hat die Anmelderin u.A. Herrn Assessor T… zur Vertretung für dieses Verfahren "in allen Instanzen" bevollmächtigt, wobei die Vollmacht ausdrücklich auch für Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten soll.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Oktober 2000 durch ein Mitglied des Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Gegen diesen, der Anmelderin am 22. Oktober 2000 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde ist mit einem Briefbogen der Beschwerdeführerin eingelegt worden. Er enthält im Briefkopf die Aufschrift "B1… GmbH". Diese Unternehmensbezeichnung befindet sich auch in der Angabe des Absenders und unmittelbar über der Unterschrift, die von Herrn Ass. T… stammt und mit einem ein Vertretungsverhältnis angebenden Zusatz ("i.V." oder "i.A.") versehen ist. Im oberen Teil des Briefbogens befindet sich auf der rechten Seite in größerer Schrift die Bezeichnung "B2…". Unterhalb der Angabe des patentamtlichen Aktenzeichens befindet sich folgende Angabe über den Betreff des Schriftsatzes:
"Marke ACIDJET der Firma B… Aktiengesellschaft ...".
Dem Beschwerdeschriftsatz ist eine auf dem gleichen Geschäftsbogen ausgestellte undatierte Vollmacht beigefügt, in dem die Beschwerdeführerin im "Verfahren betreffend Markenanmeldung ACIDJET Az.: 30017616.3 B1… GmbH" Herrn Ass. T… "für dieses Verfahren in allen Instanzen" Handlungsvollmacht erteilt.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. April 2001 darauf hingewiesen, dass die B… AG Anmelderin sei, die Beschwerde aber von der B…1 GmbH eingelegt worden sei. Er hat um Aufklärung und Mitteilung gebeten, ob eine Umschreibung der Markenanmeldung veranlasst wurde und Bedenken gegen die Wirksamkeit der dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten Vollmacht geäußert. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin ist ausgeblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist mangels Beschwer der am Anmeldeverfahren nicht beteiligten Beschwerdeführerin als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist nicht von der Anmelderin selbst oder in deren Namen, sondern von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen erhoben worden. Deren Angabe im Briefkopf, in der Absenderangabe und oberhalb der Unterschrift sprechen klar dafür, dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel selbst im eigenen Namen einlegen wollte. Der im Geschäftsbogen der Beschwerdeführerin rechts oben enthaltene Aufdruck "B2…" (ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes) kann angesichts der mehrfachen Nennung der Beschwerdeführerin nur als Hinweis auf deren Konzernzugehörigkeit zur B2…-Unternehmensgruppe, nicht aber als Hinweis auf die Anmelderin aufgefasst werden. Auch der nur im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Angabe "Marke ACIDJET der Firma B… Aktiengesellschaft" kann nichts anderes entnommen werden, zumal es in der beigefügten Vollmacht heißt: "Das Verfahren betreffend Markenanmeldung ... B1… GmbH". Diese Angaben erscheinen daher widersprüchlich. Außerdem wäre es kaum nachvollziehbar, dass einem Handlungsbevollmächtigten, der bereits von der Anmelderin eine ausdrücklich auch für Verfahren vor dem Bundespatentgericht geltende Vollmacht erhalten hat, mit der Beschwerdeerhebung eine weitere Vollmacht vom selben Vollmachtgeber erteilt würde. Es liegt somit keine Vertretung der Anmelderin im Sinne von § 81 MarkenG oder eine ohne Vollmacht erhobene Beschwerde vor, die die berechtigte Anmelderin unter Umständen entsprechend § 89 Abs. 2 ZPO hätte genehmigen können.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewillkürten Prozeßstandschaft (Prozessgeschäftsführung) sind ebenfalls nicht gegeben. Prozeßstandschaft kommt in Betracht, wenn ein an sich einem anderen zustehender sachlichrechtlicher Anspruch von jemanden im eigenen Namen auf Grund einer auch prozessual darzulegenden, rechtsgeschäftlich erhaltenen Erlaubnis im Prozeß verfolgt wird (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Grundzüge § 50 Rz. 29; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 51 Rz. 31ff.).
Zwar bestehen im Hinblick auf die Identität der für die Anmelderin und für die Beschwerdeführerin handelnden Person Anhaltspunkte in dieser Richtung. Sie reichen jedoch nicht aus, weil die Beschwerdeführerin die Befugnis im eigenen Namen einen Prozeß über ein fremdes Recht zu führen, nicht geltend gemacht und auch nach dem Zwischenbescheid des Senats ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse für eine Prozeßstandschaft nicht dargetan hat. Nachdem nicht eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist, kann somit auch nicht festgestellt werden, dass sie durch den angefochtenen Beschluß in irgendeiner Weise beschwert worden ist.
Wegen der damit gegebenen Unzulässigkeit der Beschwerde war auf den Sachantrag nicht mehr einzugehen. Die unzulässige Beschwerde konnte gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung verworfen werden.
Winkler v. Zglinitzki Kätker
Cl