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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2001 - 1 D 20/00 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 D 20/00 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Mai 2001 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
BDiG; 25.01.2000; XVI VL 20/99
Leitsatz
»Eine zweite außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung infolge alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) stellt auch bei einem Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, eine Verletzung der ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegenden außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht dar, wenn eine vorhergehende, ebenfalls zu einem Schaden führende Trunkenheitsfahrt vor noch nicht langer Zeit strafrechtlich (hier: vor 30 Monaten) und disziplinar (hier: vor 6 Monaten) geahndet wurde (Fortbildung der mit Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - begründeten Rspr).«
Normenkette
BBG § 54 S. 1, 3 § 55 Satz 2 § 77 Abs. 1 S. 1, 2 ; StGB § 315c ;
Fundstellen
BVerwGE 114, 212
NJW 2001, 3565
Gründe
I.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. Januar 2000 die Dienstbezüge des damals noch aktiven Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 24 Monaten gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:
1. Außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung am
28. November 1996
Der Ruhestandsbeamte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. Juli 1997 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser Entscheidung liegen folgende tatsächliche Feststellungen des Amtsgerichts ... zugrunde:
"Am 28. November 1996 gegen 18.44 Uhr befuhr der Angeklagte (das ist der Ruhestandsbeamte, erg.), der sich noch für fahrtüchtig hielt, mit seinem Pkw Ford Granada, amtliches Kennzeichen ..., die Straße S. in B.; beim Abbiegen nach rechts in die Straße W. geriet er in der Straße W. auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug der Zeugin S. zusammen, die ordnungsgemäß rechts fuhr; Personen kamen nicht zu Schaden, das Fahrzeug der Zeugin wurde jedoch in Höhe von ca. 7.000,00 DM beschädigt. Beide Fahrzeuge fuhren unmittelbar vor dem Zusammenstoß eher langsam, die Zeugin S. mit Schrittgeschwindigkeit. Als beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen waren, befanden sie sich in der später von der Polizei festgehaltenen Endstellung. Nachdem beide ausgestiegen waren, fiel der Zeugin S., die längere Zeit als Krankenschwester im Unfallaufnahmebereich tätig gewesen ist, auf, dass der Angeklagte alkoholisiert war. In seiner Atemluft war Alkoholgeruch festzustellen, sein Gang war unsicher, die Sprache wies ebenso Auffälligkeiten auf wie seine Augenblicke. Der Zeugin gegenüber äußerte er, zwei bis drei Glühwein getrunken zu haben. Die herbeigerufene Polizei stellte bei der Unfallaufnahme in der Atemluft von Herrn ... Alkoholgeruch fest. Ein Alkotest ergab einen Wert von 1,53 % Atemalkoholkonzentration..."
Durch dieses Verhalten hat der Ruhestandsbeamte nach der Bewertung des Bundesdisziplinargerichts eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit gemäß § 54 Satz 3 BBG begangen, indem er sich nicht achtungs- und vertrauenswürdig verhalten habe. Solche Trunkenheitsfahrten seien - auch wenn sie außerdienstlich begangen würden - in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, da von dem Verhalten eine hohe Gefährdung für den Straßenverkehr, aber auch die Allgemeinheit ausgehe. Gerade von einem Beamten werde von der Öffentlichkeit erwartet, dass er die abstrakte Gefährlichkeit des Alkoholkonsums im Straßenverkehr erkenne und beachte, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Ruhestandsbeamte bereits 1994 wegen des gleichen Delikts strafrechtlich habe belangt werden müssen.
2. Postunterdrückung im Mai 1997
Der Ruhestandsbeamte stellte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Briefzusteller am 27. Mai 1997 ca. 100 bis 150 Stück der ihm zur Zustellung vorliegenden Wurfsendungen der Fa. B. eigenmächtig von der Zustellung zurück. In den drei Wochen davor stellte er mindestens einmal wöchentlich ebenfalls jeweils 100 bis 150 Wurfsendungen eigenmächtig von der Zustellung zurück und vernichtete sie.
Der Ruhestandsbeamte wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. Oktober 1998 wegen Unterdrückung von Postsendungen unter Vorbehalt einer Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe verwarnt.
Von einer Verurteilung zur Geldstrafe sah das Amtsgericht ab, da es davon ausging, dass es sich um einen Ausnahmefall gehandelt habe und der Angeklagte zukünftig keine Straftaten begehen werde. Der Ruhestandsbeamte habe glaubhaft versichert, seinen damaligen Alkoholproblemen beigekommen zu sein. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete daher keine Verurteilung.
Nach der disziplinarrechtlichen Würdigung durch das Bundesdisziplinargericht hat sich der Ruhestandsbeamte durch das Unterlassen der Zustellung der Postwurfsendungen pflichtwidrig verhalten. Er sei verpflichtet gewesen, jedem Haushalt die fragliche Postwurfsendung zuzustellen, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass solche Postwurfsendungen unerwünscht seien. Es sei ihm somit verboten gewesen, die Wurfsendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückzustellen und sie sogar zu vernichten. Er habe vorsätzlich gegen die Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, § 54 Satz 1 und 3 BBG, sowie die Vorschriften zur Postzustellung zu beachten, § 55 Satz 2 BBG.
Von weiteren disziplinaren Vorwürfen hat die Vorinstanz den Ruhestandsbeamten freigestellt. Insgesamt hat sie die vorsätzliche Postunterdrückung und die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung als einheitliches, teils inner- und teils außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewertet, das nicht leicht wiege. Insbesondere aufgrund der disziplinaren Vorbelastungen des Ruhestandsbeamten, die gerade einschlägige Verfehlungen beträfen, seien hinsichtlich seiner Charakterfes-tigkeit erhebliche Bedenken angebracht.
Der Ruhestandsbeamte war bereits durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. August 1994 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge alkoholbedingter Fahruntauglichkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung war eine Trunkenheitsfahrt am 6. Oktober 1993, in deren Folge der Ruhestandsbeamte gegen vier Betonklötze gefahren war und diese beschädigt hatte. Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 4. Juli 1996 war der damals aktive Beamte wegen des außerdienstlichen Trunkenheitsdelikts sowie wegen Postunterdrückung, Verstoßes gegen das dienstliche Alkoholverbot, unberechtigten Fernbleibens vom Dienst und Verletzung des Postgeheimnisses degradiert worden.
Insgesamt sah das Bundesdisziplinargericht die hier zu beurteilenden Pflichtverletzungen als weniger gravierend an als diejenigen, die der disziplinarrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 1996 zugrunde lagen. Eine Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn in die Dienstleistung des Ruhestandsbeamten könne nicht festgestellt werden. Vielmehr sei die verhängte Gehaltskürzung mit einer Dauer von 24 Monaten zur erzieherischen Einwirkung ausreichend. Dabei hat die Vorinstanz auch berücksichtigt, dass der Ruhestandsbeamte nach Durchführung einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung in der Psychosozialen Klinik ... in E. von November 1997 bis März 1998 sein Alkoholproblem (noch vor der späteren Zurruhesetzung) bewältigt und damit eine negative Lebensphase beendet habe. Die bis zum Klinikaufenthalt noch anhaltende Alkoholproblematik habe ihm die Chance genommen, seinen dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten in vollem Umfang gerecht zu werden.
2. Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt, diese ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt und eine angemessene Verschärfung der Disziplinarmaßnahme beantragt. Zur Begründung trägt er vor, es handele sich entgegen der Würdigung des Bundesdisziplinargerichts um einen schweren Fall der Postunterdrückung. Der damals noch aktive Beamte habe innerhalb eines Monats einmal pro Woche 100 bis 150 Postsendungen nicht zugestellt und diese in drei Fällen auch vernichtet. Der Senat habe in vergleichbaren Fällen eine Degradierung ausgesprochen, wobei in einem Fall von der Dienstentfernung nur deswegen abgesehen worden sei, weil der Beamte im Tatzeitraum alkoholabhängig gewesen sei. Das Bundesdisziplinargericht habe sich nicht hinreichend mit dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen auseinander gesetzt. Der Ruhestandsbeamte sei zumindest noch nicht so gefestigt, dass auf eine länger dauernde Einwirkung verzichtet werden könne. Die günstige Prognose des Bundesdisziplinargerichts stütze sich mehr auf einen persönlichen Eindruck als auf objektiv nachvollziehbare Tatsachen. Es habe kein ärztlicher Bericht über das Ergebnis der mehrmonatigen stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung vorgelegen. Der Ruhestandsbeamte habe auch keinen Grund dafür angegeben, warum er seit Anfang Januar 1999 keine Selbsthilfegruppe mehr besuche.
3. Der mit Ablauf des 31. Dezember 2000 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte widerspricht einer Verschärfung der Disziplinarmaßnahme. Er habe die Alkoholentziehungskur erfolgreich absolviert und sei seit geraumer Zeit "trocken". Die ärztlichen Bescheinigungen belegten, dass er seine durch Alkoholkonsum geprägte negative Lebensphase abgeschlossen habe. Seinem Durchhaltewillen sei eine Gehaltskürzung im unteren Bereich angemessen.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zu einer Ruhegehaltskürzung um ein Dreißigstel auf die Dauer von 60 Monaten.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung der konkret festgestellten Pflichtverletzungen ("außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung" und "Postunterdrückung") als inner- und außerdienstliches Dienstvergehen gebunden; er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat mit bindender Wirkung für den Senat festgestellt, dass der Ruhestandsbeamte durch die außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung vom 28. November 1996, die infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,53 %) zu einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs einer anderen Verkehrsteilnehmerin geführt hat, seine Pflichten nach § 54 Satz 3 BBG verletzt und fahrlässig ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Die festgestellte Pflichtverletzung und deren Würdigung als Dienstvergehen konnte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme grundsätzlich berücksichtigt werden (zur konkreten Erheblichkeit s.u. zu 2 d, cc). Denn sie ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - ZBR 2001, 39 ff.) disziplinar ahndungswürdig; anderenfalls müsste sie bei der Bemessung außer Betracht bleiben (vgl. Urteil vom 6. März 2001 - BVerwG 1 D 6.00 -). Die disziplinare Relevanz bedarf daher umfassender Überprüfung (dazu nachfolgend a - b).
Der Senat hatte in seinem Urteil vom 30. August 2000 (a.a.O.) über die erstmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen befassten Beamten zu entscheiden, die keinen Sach- oder Personenschaden zur Folge hatte (§ 316 StGB). Für diese Fallkonstellation ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Dienstpflicht verletzt wurde. Im vorliegenden Fall liegen die Dinge erheblich anders. Hier geht es zwar auch um einen Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges betraut ist. Der Ruhestandsbeamte wurde seit 1993 ausschließlich zur Fußzustellung eingesetzt. Es handelt sich aber bereits um die zweite außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Ruhestandsbeamten innerhalb von 38 Monaten, wobei Ersttat und Wiederholungstat Sachschäden zur Folge hatten (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) und sich der Ruhestandsbeamte die kaum zweieinhalb Jahre zurückliegende strafrechtliche und nicht einmal ein halbes Jahr zurückliegende disziplinare Sanktion, die sein erstes Fehlverhalten zur Folge hatte, nicht hat zur Warnung dienen lassen. Eine solche Wiederholungstat ist disziplinar ahndungswürdig.
a) Nach § 54 Satz 3 BBG muss das Verhalten eines Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Beamte einen Anspruch auf Feststellung, dass keine Pflichtverletzung zu besorgen ist. Das Gericht darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, dass die Voraussetzungen eines Dienstvergehens im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht vorlägen. Bei der Überprüfung ist von folgender Auslegung des § 54 Satz 3 BBG auszugehen:
aa) Soweit in § 54 Satz 3 BBG Pflichten in Bezug auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten geregelt werden, hat dieses Gebot, das in seiner Umkehrung als Verbot zugleich den Grundtatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens darstellt, durch die mit dem Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I S. 725) angefügte Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG eine inhaltliche Konkretisierung erfahren. Die Erfordernisse des Berufs im Sinne von § 54 Satz 3 BBG ergeben sich aus dem "Amt" des Beamten und dem "Ansehen" des Beamtentums im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Die Tatbestandsmerkmale "Amt" und "Ansehen" sind daher, weil das Merkmal "die sein Beruf erfordert" ausfüllend, bereits bei der Prüfung, ob eine Pflichtverletzung im Sinne von § 54 Satz 3 BBG vorliegt, zu würdigen. Unter "Amt" im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist dabei das Amt im konkret-funktionellen Sinn zu verstehen (Urteil vom 30. August 2000, a.a.O., 41, m.w.N.).
Das Urteil des Senats hat in der Literatur wegen dieser Auslegung Kritik erfahren (Weiß, ZBR 2001, 42 ff.) Es wird insbesondere geltend gemacht, die Rechtsprechung des Senats sprenge die gesetzlich vorgegebene Normstruktur und sei auch wegen der Folgen unvertretbar. § 54 Satz 3 BBG wende sich ausschließlich an den Beamten als Träger eines statusrechtlichen Amtes und bezwecke die Wahrung der Integrität des Beamten. Die Inanspruchnahme von Tatbestandsmerkmalen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Auslegung des § 54 Satz 3 BBG widerspreche auch dem Wortlaut der auszulegenden Norm.
Dieser Kritik ist nicht zu folgen. Eine grammatikalische Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschriften steht der vom Senat vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Insbesondere enthält der in § 54 Satz 3 BBG verwendete Begriff "Beruf" keine Festlegung auf das Amt im statusrechtlichen Sinn. Der Begriff lässt sich noch am ehesten von der ausgeübten Tätigkeit her erschließen (vgl. etwa BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313; 68, 272, 281), also bei abhängigen Berufen von der zugewiesenen Funktion her und nicht von den statusbegründenden Rechtsbeziehungen, die zum Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehen. Die erhobenen systematischen Bedenken greifen ebenfalls nicht. Dass § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG die Voraussetzungen außerdienstlicher "Dienstvergehen" regelt, hindert nicht, die dort enthaltenen Tatbestandsmerkmale "Amt" und "Ansehen" zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Berufserforderlichkeit im Sinne von § 54 Satz 3 BBG heranzuziehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Dienstvergehen u.a. dann nicht anzunehmen ist, wenn es bereits an einer Pflichtverletzung fehlt. Die Pflichtverletzung ist Tatbestandsvoraussetzung des Dienstvergehens. Gerade diese Verknüpfung spricht für die Auslegung des Senats. Sie kennzeichnet das Zusammenwirken beider Normen. Deren Gemeinsamkeit entspricht es, dass beide Vorschriften für die hier in Rede stehenden Merkmale als Schutzgut denselben Bezugspunkt benennen, nämlich "Achtung" und "Vertrauen".
Für die Auslegung des Senats spricht ferner die Entstehungsgeschichte des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Im Gesetzgebungsverfahren ist die Neuregelung ausdrücklich dahin erläutert worden, dass es um ein Verhalten gehe, das in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen, "die der Beruf des Beamten erfordert" in der genanntenen qualifizierten Weise zu beeinträchtigen (vgl. Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks V/1693 S. 10). Dies verdeutlicht, dass an das Tatbestandsmerkmal der Berufserforderlichkeit im Sinne von § 54 Satz 3 BBG angeknüpft wurde. Nichts anderes ergibt sich aus dem Zweck der Neuregelung. Dieser besteht darin, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens mit Blick auf die gewandelte Stellung des Beamten in der sozialen Gemeinschaft gegenüber früher einzuschränken (BTDrucks V/1693 a.a.O.). Diesem Zweck wird effektiv dadurch Rechnung getragen, dass die qualifizierten Anforderungen an eine disziplinare Ahndung außerdienstlichen Verhaltens möglichst schon auf der tatbestandlichen Ebene der Pflichtwidrigkeit greifen.
Die Auslegung, das Tatbestandsmerkmal der Berufserforderlichkeit in § 54 Satz 3 BBG unter Rückgriff auf das Merkmal des Amtes im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dahin zu konretisieren, dass auch hier auf das konkret-funktionelle Amt abzustellen ist, wird weiterhin wegen ihrer vermeintlich unvertretbaren Ergebnisse angegriffen. Auch dieser Kritik ist nicht zu folgen. Allerdings ist zutreffend, dass in Fällen der Beurlaubung mangels eines konkret-funktionellen Amtes jedenfalls grundsätzlich kein amtsbezogenes Berufserfordernis im Sinne von § 54 Satz 3 BBG gegeben ist. § 54 Satz 3 BBG läuft damit jedoch nicht leer, weil eine Pflichtwidrigkeit dadurch in Betracht kommen kann, dass der Beamte das berufserforderliche Ansehen des Beamtentums beeinträchtigt hat. Davon abgesehen ist jedenfalls die Einschränkung der disziplinaren Ahndung in Fällen beurlaubter Beamter keine Folge des Abstellens auf das konkret-funktionelle Amt im Zusammenhang mit § 54 Satz 3 BBG, sondern eine solche der unbestritten an dieses Amt anknüpfenden Neuregelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. An der genannten Folge würde sich daher auch dann nichts ändern, wenn man der Kritik folgen wollte.
Im Übrigen mag es Fallgestaltungen geben, bei denen (vorwir-kend) ein amtsbezogenes Berufserfordernis anzunehmen ist, obwohl ein Amt im hier erörterten Sinne (noch) nicht vorliegt. In Betracht käme dies z.B., wenn zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens die Übernahme eines konkret-funktionellen Amtes als für den Beamten vorhersehbar unmittelbar bevorstand. Das kann hier aber dahinstehen. Denn hier hatte der Ruhestandsbeamte zum maßgeblichen Zeitpunkt ein solches Amt inne.
bb) Zur Auslegung des § 54 Satz 3 BBG ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Ein Beamter handelt dem Wohlverhaltensgebot jedenfalls dann zuwider, wenn sein Verhalten zu einer Beeinträchtigung führt (vgl. z.B. Urteil vom 30. August 2000, a.a.O., 41): Sein Verhalten kann dem Gebot dann nicht "gerecht werden", wenn es entweder die Achtung oder das Vertrauen beeinträchtigt hat. Entscheidend ist aber nicht, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist. Auch das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 54 Satz 3 BBG und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Ein Dienstvergehen liegt nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (bereits) vor, wenn das Verhalten "geeignet" ist, Achtung und Vertrauen zu beeinträchtigen. Hiernach ist es nicht erforderlich, dass sich die Beeinträchtigung realisiert hat (vgl. Zängl in: Fürst >Hrsg.<, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, K § 77 Rn. 29). Da die Tatbestandsmerkmale "Achtung" und "Vertrauen" in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG mit denjenigen des § 54 Satz 3 BBG übereinstimmen und die Sanktionierung einen entsprechenden Pflichtenverstoß voraussetzt, kann für die Pflichtennorm nichts anderes gelten.
Das Verhalten ist "geeignet", Achtung oder Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten typischerweise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert (vgl. auch Urteil vom 30. August 2000, a.a.O., 41). Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret-funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben kein oder nur ein loser Zusammenhang, ist dieses nicht zur Beeinträchtigung geeignet. Besteht dagegen eine enge Verbindung, z.B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen.
b) Sind die aufgezeigten Voraussetzungen einer außerdienstlichen Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 54 Satz 3 BBG gegeben, ist nicht stets ein außerdienstliches Dienstvergehen zu besorgen. Vielmehr ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG weiter zu prüfen, ob das Verhalten (1) nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet ist und ob (2) diese Beeinträchtigung allgemein bedeutsam ist (Urteil vom 30. August 2000, a.a.O., 41). Diese Voraussetzungen lassen sich wie folgt konkretisieren:
Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., Einführung Rn. 148). Da schon die Eignung voraussetzt, dass die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht, wird mit dem Merkmal "in besonderem Maße" für diese Möglichkeit ein qualifiziertes Maß an Konkretheit vorausgesetzt, das die Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht eine über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht (vgl. Zängl, a.a.O., K § 77 Rn. 28).
Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich überschreitet.
aa) Der Ruhestandsbeamte hat durch die alkoholbedingte außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung am 28. November 1996 ein Verhalten gezeigt, das geeignet ist, Achtung und Vertrauen in Bezug auf sein Amt als Postzusteller wie auch in Bezug auf das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. August 2000 näher dargelegt (a.a.O., 41), unter welchen Voraussetzungen das Ansehen des Beamtentums im Falle außerdienstlicher Trunkenheitsfahrten beeinträchtigt wird. Das ist nur der Fall, wenn das Verhalten die Besorgnis zulässt, dass auch durch innerdienstliches Verhalten die Gesetze oder die dem Beamten anvertrauten Rechtsgüter missachtet werden könnten. Ein solcher Schluss erscheint in den Fällen des § 316 StGB nur bei einer Mehrzahl derartiger Gesetzesverstöße möglich, wenn nämlich das außerdienstliche Fehlverhalten dadurch eine neue Qualität für die Beurteilung der dienstlichen Vertrauenswürdigkeit des Beamten erhält.
Im vorliegenden Fall hat das erneute außerdienstliche Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten wegen der Wiederholung und seines Gewichts eine Qualität, die seine Achtung und Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Gesetzestreue und verantwortungsbewusste Wahrung der Rechte Dritter bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben zu beeinträchtigen vermag. Der Ruhestandsbeamte hat innerhalb von drei Jahren und zwei Monaten zweimal das gleiche strafrechtliche Verhalten an den Tag gelegt, indem er fahrlässige alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdungen beging (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB). Bereits im Oktober 1993 hatte er durch das Führen seines Kraftfahrzeuges trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht nur mangelndes Verantwortungsbewusstsein gezeigt, sondern er wurde durch den von ihm verursachten Sachschaden auch deutlich auf die gefährlichen Folgen eines solchen Fehlverhaltens hingewiesen. Er ließ sich jedoch weder durch diese deutliche Warnung noch durch die strafgerichtliche Verurteilung vom 3. August 1994 und die disziplinargerichtliche Verurteilung vom 4. Juli 1996 davon abhalten, alsbald erneut ein nicht minder schweres Verkehrsdelikt zu begehen.
In dem Verhalten des Ruhestandsbeamten ist keine bloße erneute Entgleisung zu sehen, wie das z.B. bei einem zweiten andersartigen Gesetzesverstoß geringeren Gewichts insbesondere nach größerem Zeitabstand der Fall sein kann. Vielmehr kam hier in der Wiederholungstat seine auf Alkoholabhängigkeit beruhende mangelnde Bereitschaft zu pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handeln zum Ausdruck. Von der Verursachung eines Sachschadens bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss geht eine hohe Warnfunktion aus. Plastischer als durch gerichtliche Belehrungen in anschließenden Verfahren wird hierdurch dem Kraftfahrer vor Augen geführt, welche Gefahr er mit seinem Verhalten für sich und die Allgemeinheit setzt. Der Beamte selbst hat dies seinerzeit dem Bundesdisziplinargericht gegenüber zum Ausdruck gebracht. Wer sich hierdurch sowie durch zwei folgende Gerichtsverfahren nicht für einen längeren Zeitraum abschrecken lässt, zeigt eine defizitäre Einstellung zu seinen Rechtspflichten und mangelndes Verantwortungsbewusstsein. Das lässt Rückschlüsse darauf zu, ob er die Erfüllung seiner Pflichten auch im dienstlichen Rahmen erwarten lässt. Kennzeichnend ist insoweit, dass bereits die erste Trunkenheitsfahrt disziplinar zusammen mit einer Postunterdrückung geahndet wurde, bei der ebenfalls ein Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch bestand.
Das außerdienstliche Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten ist nicht nur geeignet, Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Ansehen des Beamtentums, sondern auch in Bezug auf sein Amt als Postzusteller zu beeinträchtigen, da bei einem Zustellbeamten, dem u.a. die Wahrung der größtmöglichen Zuverlässigkeit des Postverkehrs obliegt, besonderes Vertrauen in die Gewissenhaftigkeit seiner Amtsausübung gesetzt wird.
bb) Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG sind hier gegeben.
Das Verhalten des Ruhestandsbeamten war in besonderem Maße geeignet, die dargelegte Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung herbeizuführen. Wenn sich ein Beamter durch Folgen seiner Tat und richterliche Mahnungen so wenig beeindrucken lässt wie im vorliegenden Fall und ihm alsbald wieder ein nicht minder schweres Fehlverhalten unterläuft, begründet dies die von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vorausgesetzte qualifizierte konkrete Möglichkeit zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung.
Das Verhalten des Ruhestandsbeamten war auch geeignet, zu einer objektiv bedeutsamen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung zu führen. Sein Verhalten zeigte eine besondere Verantwortungslosigkeit. Indem er sich trotz aller vorausgegangen Warnungen erneut in einem absolut fahruntüchtigen Zustand bei erkennbaren motorischen Unsicherheiten an das Steuer seines Fahrzeugs setzte, es im Straßenverkehr führte, dabei einen erheblichen Sachschaden verursachte und die Gesundheit der Zeugin S. gefährdete, überschritt er das einer außerdienstlichen Pflichtverletzung regelmäßig innewohnende Mindestmaß an disziplinarer Relevanz deutlich.
2. Bei der Bemessung des Disziplinarmaßes sind demnach alle Einzelakte des vom Bundesdisziplinargericht festgestellten teils außerdienstlichen, teils innerdienstlichen Dienstvergehens zu berücksichtigen.
a) Im Vordergrund der disziplinaren Bemessung steht die vom Ruhestandsbeamten begangene Postunterdrückung (innerdienstliches Dienstvergehen nach § 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Das eigenmächtige Unterlassen der Zustellung von ca. 100 bis 150 Postwurfsendungen am 27. Mai 1997 und das dreimalige Vernichten von jeweils 100 bis 150 Sendungen in den drei Wochen davor stellen ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Die Allgemeinheit hat einen Anspruch darauf, dass die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl postrechtlich als auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die Post muss sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten verlassen können. Dies ist für jeden Postbeamten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit (vgl. Urteil vom 24. April 2001 - BVerwG 1 D 18.00 - m.w.N.).
Bei nicht eigennütziger Postunterdrückung - wie im vorliegenden Fall - gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfasst die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im Einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 1 D 5.99 - m.w.N.).
b) Dass es sich hier um einen besonders schweren Fall handelt, ergibt sich aus einer Reihe von Umständen.
Die große Anzahl der unterdrückten Postsendungen spricht dafür, einen besonders schweren Fall anzunehmen. Der Beamte hat in vier Einzelakten insgesamt mindestens 400 Postsendungen unterdrückt. Der Senat misst der Anzahl der unterdrückten Sendungen für die Frage des Gewichts der Pflichtwidrigkeit wesentliche Bedeutung bei. Grund zur Annahme eines besonders schweren Falls hat er in der Unterdrückung von 485 (Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.), 362 (Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 1 D 104.97 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 12 = ZBR 2000, 49 = NJW 2000, 88), 255 (Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 1 D 44.97 -, mehr als 230 (Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.) bzw. von 196 Postsendungen (Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 -) gesehen.
Einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung nimmt der Senat insbesondere an, wenn der Zusteller Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen oder eine entsprechende Absicht bestanden hat (vgl. Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 -). Einem solchen Verhalten kommt bedeutend größeres Gewicht zu als den Fällen, in denen Beamte Sendungen versteckten und (lediglich) das zeitweise Vorenthalten der Sendungen beabsichtigten (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1998, a.a.O.). Daran gemessen ergibt sich die besondere Schwere der Pflichtwidrigkeit daraus, dass der Ruhestandsbeamte jedenfalls 300 Postsendungen endgültig der Zustellung entzogen hat.
Weiter spricht gegen den Ruhestandsbeamten, dass er einschlägig strafrechtlich und disziplinar vorbelastet ist. Er wurde durch das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 4. Juli 1996 u.a. wegen Nichtauslieferung von 670 Postwurfsendungen, die er drei bis vier Wochen lang in seinem PKW zurückließ, degradiert.
c) Den Umständen, die die Annahme eines besonders schweren Falles der Postunterdrückung rechtfertigen, stehen hier jedoch Milderungsgründe gegenüber, die ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme gebieten.
Mildernd zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den von der Zustellung ausgeschlossenen Sendungen nicht um individuell adressierte, sondern um Wurfsendungen handelte, die für eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten bestimmt waren. In der Missachtung der Individualisierung, namentlich bei Briefpost oder Infopost, sieht der Senat das Überwinden einer höheren Hemmschwelle bei Unterdrückung der Sendungen als bei individuell nicht zugeordneten Massendrucksachen (vgl. Urteil vom 24. April 2001 a.a.O.; Urteil vom 7. Juli 1998 a.a.O.; Urteil vom 14. Dezember 1976 - BVerwG 1 D 40.76 -).
d) Der entscheidende Gesichtspunkt für eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens ist, dass es auf einer Alkoholkrankheit des Ruhestandsbeamten beruhte (aa) und er noch während seiner aktiven Dienstzeit diese durch Alkoholabhängigkeit geprägte negative Lebensphase nunmehr - wie die umfangreichen Erhebungen ergeben haben - tatsächlich überwunden hat (bb). In einem solchen Fall kann ein Restvertrauen in ein zukünftig pflichtgemäßes Verhalten des Beamten bejaht und von der Verhängung der anderenfalls gebotenen Höchstmaßnahme abgesehen werden (Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.; Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 59.92 -). Dieser Gesichtspunkt greift sowohl bei der Postunterdrückung als auch bei der Trunkenheitsfahrt (cc).
aa) Maßgebliche Ursache des Fehlverhaltens war die Alkoholkrankheit des Ruhestandsbeamten. Gegenüber den behandelnden Therapeuten der Psychosozialen Klinik ... gab der Ruhestandsbeamte im November 1997 an, dass er seit Anfang der achtziger Jahre regelmäßig ca. 4 Liter Kölsch pro Tag zu sich genommen und der Alkoholkonsum seit etwa 1994 suchthaften Charakter angenommen habe. Eine Bestätigung erfahren seine Angaben durch den Umstand, dass der Ruhestandsbeamte im Oktober 1993 mit einem Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr und im gleichen Jahr im Dienst durch unerlaubten Alkoholkonsum und die ersten Fälle von Postunterdrückung aufgefallen war. Dieses im Juli 1996 mit seiner Degradierung geahndete Fehlverhalten hat das Bundesdisziplinargericht auf den zu hohen Alkoholkonsum des Ruhestandsbeamten zurückgeführt, wobei es die dienstlichen Verfehlungen ausdrücklich mit einschloss. Entsprechendes gilt für die im Jahr 1997 begangenen Fälle der Postunterdrückung. Die Alkoholprobleme des Ruhestandsbeamten bestanden unverändert fort, hatten sich erneut in der Trunkenheitsfahrt vom 28. November 1996 dokumentiert und äußerten sich dienstlich in Unregelmäßigkeiten bis hin zur Postunterdrückung. Auch das mit der strafrechtlichen Beurteilung der Postunterdrückung befasste Amtsgericht ... hat die Verfehlungen in seinem Urteil vom 5. Oktober 1998 auf die damaligen Alkoholprobleme des Ruhestandsbeamten zurückgeführt.
bb) Die durch Alkoholabhängigkeit geprägte negative Lebensphase hat der Ruhestandsbeamte infolge der von November 1997 bis März 1998 absolvierten stationären Entwöhnungsbehandlung überwunden. Das ergibt sich aus den vom Senat angeforderten und in der Hauptverhandlung nur im gebotenen Mindestmaß verlesenen ärztlichen Attesten, Krankenberichten und Auskünften. Nach dem Entlassungsbericht der Psychosozialen Klinik ... vom 5. Mai 1998 ist der Ruhestandsbeamte mittlerweile abstinent, für ein zukünftiges Leben in Abstinenz wird ihm eine günstige Prognose erteilt. Aus dem ärztlichen Attest des Dr. K. vom 2. Mai 2001 ergibt sich, dass die Alkoholabstinenz des Ruhestandsbeamten bis heute andauert, was auch anhand aktueller Laborbefunde näher erläutert wird. Aus der Beendigung des Besuchs einer Selbsthilfegruppe im Januar 1999 lässt sich nichts gegenteiliges ableiten, da die Nachsorgemaßnahme bei der Suchtberatungsstelle nach dem Entlassungsbericht der Psychosozialen Klinik ... von vornherein auf zwanzig Stunden befristet war. Im Übrigen charakterisiert Dr. K. den Ruhestandsbeamten als mittlerweile so stabil, dass sich weitere Besuche von Selbsthilfegruppen erübrigten. Die Dienststelle des Ruhestandsbeamten hat auf Anfrage des Senats am 7. Februar 2001 mitgeteilt, dass dieser seinen Dienst bis zur Zurruhesetzung wegen seiner orthopädischen Leiden beanstandungsfrei verrichtet habe; dies gelte auch im Hinblick auf seine frühere Alkoholabhängigkeit. Auf die weiteren gleichlautenden Erhebungen bedarf es keines Eingehens.
cc) Wäre der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst, wäre nach der Rechtsprechung des Senats eine Degradierung als angemessene Reaktion auf sein Fehlverhalten nahe liegend (vgl. Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.). Eine Notwendigkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen. Zwar hatte sich der Ruhestandsbeamte die im Jahr 1996 ausgesprochene Degradierung nicht zur Warnung dienen lassen. Dies beruhte aber einerseits auf der fortbestehenden Alkoholabhängigkeit des damals noch aktiven Beamten, was das Maß der Vorwerfbarkeit reduziert, zum anderen lagen der damaligen Degradierung neben der Postunterdrückung und alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung weitere Pflichtwidrigkeiten zugrunde, wie unerlaubter Alkoholkonsum im Dienst, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst und Verletzung des Postgeheimnisses. Jedenfalls hinsichtlich der zuletzt genannten Verfehlungen hat die seinerzeitige Disziplinarmaßnahme ihre Warnfunktion erfüllt, so dass es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich ist, nunmehr eine schärfere Sanktion zu verhängen (vgl. Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG 1 D 10.00 -).
Der Senat hat eine langfristige Ruhegehaltskürzung verhängt, da bei einem Ruhestandsbeamten eine Degradierung nicht in Betracht kommt. Diese wurde auf die Höchstdauer von 60 Monaten festgesetzt. Zwar besteht bei einem Ruhestandsbeamten ein gemindertes Bedürfnis zur Pflichtenmahnung. Dies kann auch in Fällen, in denen bei einem Ruhestandsbeamten die Gehaltskürzung an die Stelle der bei einem aktiven Beamten gebotenen Degradierung tritt, Anlass zu der Prüfung geben, ob nicht eine geringfügige Unterschreitung der Höchstdauer gerechtfertigt ist. Die Bemessung der Ruhegehaltskürzung auf 60 Monate war hier aber deshalb geboten, da zur Postunterdrückung noch die außerdienstliche Verfehlung der alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung hinzutrat. Der Kürzungssatz von einem Dreißigstel berücksichtigt die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.