BGH
18. August 2010
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - 2 ARs 241/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 241/10 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. August 2010 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht -Jugendrichter- Bernburg
zuständig.
Gründe
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht -Jugendrichter- Tiergarten an das Amtsgericht -Jugendrichter- Bernburg ist rechtsfehlerfrei, da die Angeklagte nach Erhebung der Anklage ihren Wohnsitz von Berlin nach Bernburg verlegt hat. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG findet gemäß § 108 Abs. 1 JGG auch auf Heranwachsende Anwendung.
Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil anderenfalls die Angeklagte mit ihrem erst wenige Monate alten Säugling sowie die Jugendgerichtshilfe Bernburg nach Berlin reisen müsste.
Unterschrift
Rissing-van Saan Appl Schmitt
Krehl Ott
Vorinstanz
Az.: (422 Ds) 19 JU Js 1524/09 (12/10) Jug Amtsgericht Tiergarten Az.: 5 AR 21/10 Amtsgericht Bernburg Az.: 19 JU Js 1524/09 Staatsanwaltschaft Berlin