Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.01.2022 - 5 StR 447/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 447/21 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Januar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. August 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat besorgt nicht, dass die Gefährlichkeitsprognose sich auf nicht ordnungsgemäß belegte Übergriffe in der Vergangenheit stützt (vgl. hierzu BGH, Bechlüsse vom 25. November 2020 - 1 StR 420/20; vom 3. März 2020 - 1 StR 51/20).
Unterschrift
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner
Vorinstanz
Landgericht Lübeck; 11.08.2021; 1 Ks 705 Js 3701/21