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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.07.2012 - 4 StR 141/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 141/12 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: erpresserischen Menschenraubes u.a. zu 2.: schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung von § 146 StPO bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nichts für einen konkreten Interessenkonflikt des Pflichtverteidigers des Angeklagten S. vorgetragen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 146 Rn. 8 a.E.; BVerfGE 43, 79, 91 f.).
Unterschrift
Mutzbauer Roggenbuck Schmitt
Bender Quentin