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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 14.08.1996 - 2 BvR 2267/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2267/95 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 1996 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Arnsberg Beschluß; 22.06.1995; Vollz 562/94
Vorinstanz
II. OLG Hamm Beschluß 17.08.1995 1 Vollz (Ws 165/95 )
Leitsatz
Wird § 65 Abs. 2 StVollzG dahingehend ausgelegt, diese Norm greife nur ein, wenn im Anschluß an die von dem Gefangenen erstrebte Krankenhausbehandlung der Strafvollzug voraussichtlich fortgesetzt werde, so ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit aus Art. 2 zumindest dann verletzt, wenn die externe (psychiatrische) Behandlung dem Ziel dienen soll, eine der langen Haft entsprungene psychische Erkrankung zu heilen, um dem Verurteilten zu einer günstigen Sozialprognose zu verhelfen und eine Entlassung in ein therapeutisches therapeutisches Milieu zu ermöglichen.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 ; StGB § 57 Abs. 1 Nr. 2 § 57a ; StVollzG § 2 § 3 Abs. 2 § 56 Abs. 1 S. 1 § 58 § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1996, 614
StV 1997, 30
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Verweigerung einer anstaltsexternen psychiatrischen Behandlung im Strafvollzug.
I.
1. Der mittlerweile 56-jährige Beschwerdeführer wurde am 30. Januar 1964 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er seither ohne Unterbrechungen verbüßt.
a) Um im Rahmen einer fraglichen Bewährungsentlassung gemäß §§ 57a Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB die erforderliche Prognose stellen zu können, holte die zuständige Strafvollstreckungskammer im Jahr 1989 ein fachpsychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer ein, das im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen kam:
- Die problematische Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und die lange Vollzugsdauer hätten zu tiefgreifenden Fehlverarbeitungen des Mordgeschehens geführt, mit dem sich der Beschwerdeführer nach wie vor intensiv auseinandersetze;
- das insoweit bestehende Krankheitsbild des Beschwerdeführers habe mittlerweile den Grad einer chronischen paranoidhalluzinatorischen Psychose erreicht;
- die Fortsetzung des Vollzuges lasse allenfalls eine Verschlimmerung dieses Zustandes, letztlich Haftunfähigkeit, erwarten;
- es könne nur dringendst empfohlen werden, den Beschwerdeführer einer stationären fachpsychiatrischen Behandlung zuzuführen, da der weitere Verbleib im Strafvollzug die Erkrankung weiter verschlimmern müsse.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen lehnte die Strafvollstreckungskammer eine Entlassung ab. Das Oberlandesgericht bestätigte dies mit der Begründung, das Begutachtungsergebnis belege eine fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers; eine Haftentlassung sei nicht verantwortbar. Einer Maßnahme nach § 57a StGB könne erst nähergetreten werden, wenn die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers einen günstigen Verlauf genommen habe.
b) Der jüngste Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nach § 57a StGB wurde vom zuständigen Landgericht mit Beschluß vom 8. Juli 1992 abschlägig beschieden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht am 18. Januar 1994 wiederum mit dem Hinweis, zwar gebiete die Schuldschwere der Tat des Beschwerdeführers nicht mehr die weitere Vollstreckung der Strafe. Den Beschwerdeführer in die Freiheit zu entlassen, könne aber angesichts seiner geistigen Verfassung nicht verantwortet werden. Zu dieser habe der gerichtsseitig eingeschaltete Sachverständige mit Gutachten vom 24. September 1993 folgendes festgestellt:
- Wie bereits in dem Gutachten von 1989 ausgeführt, habe sich bei dem Beschwerdeführer eine chronische paranoidhalluzinatorische psychotische Symptomatik entwickelt;
- alles deute darauf hin, daß es sich hierbei um eine reaktive Psychose (Haftpsychose) handele, für die die als bedrückend erlebte Haftsituation und die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers wesentlich seien;
- eine Besserung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers lasse sich in einem fachärztlich, sozialarbeiterisch und psychologisch betreuten Milieu erzielen;
- die jetzige Persönlichkeitsverfassung des Beschwerdeführers sei unverändert diejenige vom Mai 1963, aus der heraus der Beschwerdeführer den Mord verübt habe; seine "durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit" bestehe insoweit fort;
- eine Besserung seines Zustandes sei im Strafvollzug nicht zu erwarten; dieser werde vielmehr zu einer Chronifizierung der jetzigen Verfassung führen.
c) Der Beschwerdeführer beantragte im übrigen mehrfach, zuletzt am 7. Juni 1994, die Gewährung einer Haftunterbrechung nach § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO, die von der vollstreckenden Staatsanwaltschaft stets mit der Begründung abgelehnt wurde, die Voraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor; auch stünden Belange der öffentlichen Sicherheit einer Haftunterbrechung entgegen. Gnadengesuche des Beschwerdeführers führten bislang ebenfalls nicht zu dem von ihm erstrebten Erfolg.
2. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer, ihn gemäß § 65 Abs. 2 StVollzG zur Behandlung in ein vollzugsexternes Krankenhaus zu verlegen. Die Justizvollzugsanstalt lehnte dieses Ansuchen mit dem Hinweis ab, die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung bestehe derzeit nicht. Das vom Beschwerdeführer angerufene zuständige Landgericht bestätigte mit dem hier angegriffenen Beschluß vom 22. Juni 1995 diese Einschätzung, wobei es ausdrücklich darauf hinwies, die Haft als "Herd der Erkrankung" des Beschwerdeführers könne auf dem Wege des § 65 Abs. 2 StVollzG nicht beseitigt werden. Diese Norm gelte nur für Fälle, in denen im Anschluß an die Krankenbehandlung der Strafvollzug fortgesetzt werde; eine psychiatrische Behandlung mit dem Ziel einer Haftentlassung in ein therapeutisches Milieu sei von dem Begriff "Behandlung" des § 65 Abs. 2 StVollzG nicht gedeckt. Dieser Rechtsbegriff umfasse im Falle des Beschwerdeführers immer nur die Behandlung seiner akuten psychotischen Schübe, was sich aus der "Natur der Sache" ergebe. Denn die Behandlung des chronischen Krankheitszustandes des Beschwerdeführers sei auch in der Justizvollzugsanstalt möglich (bei entsprechender Medikation) und werde dort auch durchgeführt. Die diesbezügliche Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 17. August 1995 nach § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig.
3. Die zuletzt geschilderte Versagung einer Krankenbehandlung außerhalb des Vollzuges greift der Beschwerdeführer mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde an, weil sie seiner Meinung nach seine Grundrechte aus Art. 1, 2, 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG verletze. Im letztgenannten Verfahren seien seine wiederholten Hinweise und Aufklärungsanregungen nicht zur Kenntnis genommen und schlicht übergangen worden. Bereits die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt stelle sich als objektiv willkürlich und unhaltbar dar; trotz eines eindeutigen medizinischen Befundes schiebe man ihn - letztlich aus Gründen der Kosten einer Heilbehandlung - zwischen den verschiedenen Rechtsbehelfen hin und her, ohne sachangemessen zu entscheiden. Dies verletze ihn im übrigen auch in seinem grundrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene Heilbehandlung im Strafvollzug.
II.
Das Justizministerium von Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren abgesehen.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sich diese gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer richtet; dies ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). In diesem Umfang ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet. Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), denn das Bundesverfassungsgericht hat die insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
1. Die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
a) Das Bundesverfassungsgericht vertritt seit jeher die Auffassung, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 [245]). Demgemäß findet die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Die Vollzugsanstalten sind auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten sowie schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch und vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken. Dabei handelt es sich um verfassungsrechtlich fundierte Vollzugsaufgaben, die sich aus der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde herleiten. Werden diese Aufgaben von den Vollzugsanstalten im gebotenen Maß erfüllt, leisten sie einen wesentlichen Beitrag dazu, etwa drohenden Persönlichkeitsveränderungen bei den Gefangenen entgegenzuwirken (BVerfG a.a.O., S. 238). Dieser Gesichtspunkt gewinnt namentlich an Bedeutung, wenn es gilt, deformierenden Persönlichkeitsveränderungen zu begegnen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, daß sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtfinden kann (BVerfGE 64, 261 [277]).
b) Im vorliegenden Fall haben die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer § 65 Abs. 2 StVollzG dahin ausgelegt, diese Norm greife nur ein, wenn im Anschluß an die von dem Gefangenen erstrebte Krankenhausbehandlung der Strafvollzug voraussichtlich fortgesetzt werde. Eine psychiatrische Behandlung mit dem Ziel einer Haftentlassung in ein therapeutisches Milieu sei von dem Begriff "Behandlung" des § 65 Abs. 2 StVollzG nicht gedeckt. Mit dieser Auslegung des § 65 Abs. 2 StVollzG vernachlässigen die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer das dem Strafvollzug gesetzte Resozialisierungsziel (§ 2 StVollzG) und dessen gesetzliche Konkretisierung in §§ 3 Abs. 2, 56 Abs. 1 Satz 1 und 58 StVollzG. Gerade darin wird eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 104 GG) und auf eine menschenwürdige Behandlung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) erkennbar und wirksam, die Anlaß zu verfassungsgerichtlichem Eingreifen gibt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
Mit dem Resozialisierungsziel des Strafvollzugs (§ 2 StVollzG) und den Handlungspflichten der §§ 3 Abs. 2, 56 Abs. 1 Satz 1 und 58 StVollzG nimmt der Gesetzgeber Anforderungen der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde auf. Daraus folgt für die Justizvollzugsanstalt auch beim Beschwerdeführer die Verpflichtung, ihn lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, insbesondere einer Deformierung der Persönlichkeit, bei ihm entgegenzuwirken. Ihr muß die Justizvollzugsanstalt auch genügen, wenn der Beschwerdeführer eine vollzugsexterne Krankenhausbehandlung erstrebt, um eine im Vollzug nicht mögliche, zur Heilung seiner Erkrankung jedoch notwendige Behandlung zu erhalten. Diese Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer aktualisiert und verstärkt sich noch dadurch, daß es von seiner Heilung oder jedenfalls von der Besserung seiner Erkrankung abhängt, ob ihm eine positive Sozialprognose im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestellt werden kann, wie sie nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist, um die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen.
Ist die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten geboten, steht aber eine der langen Haft entsprungene Erkrankung einer positiven Sozialprognose entgegen, so verpflichten §§ 2, 3, 56, 58 StVollzG im Lichte der Grundrechte aus Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG die Vollzugsbehörden, dieser Erkrankung mit den Mitteln entgegenzuwirken, die fachmedizinisch indiziert sind. Im Falle des Beschwerdeführers haben alle fachlichen Stellungnahmen eine vollzugsexterne psychiatrische Langzeittherapie als einzig erfolgversprechend bezeichnet; diese Empfehlung wird bei der weiteren Behandlung des Beschwerdeführers maßgeblich zu berücksichtigen sein. Welche Grenzen einer Krankenbehandlung im Strafvollzug unter Kostengesichtspunkten zu ziehen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, so kann von einer Unverhältnismäßigkeit ihres Kostenaufwands - solange sie nur gewisse Erfolgsaussichten bietet - nicht ausgegangen werden.
c) Da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verkennung der dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen beruht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zu erneuter Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschluß des Oberlandesgerichts über die Rechtsbeschwerde ist damit gegenstandslos. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers kommt es nicht an.
IV.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beschwerdeführers ist damit erledigt (vgl. BVerfGE 71, 122 [136 f.]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.