BGH
30. März 2011
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BGH
31. Mai 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.05.2011 - IV ZR 205/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 205/10 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 31. Mai 2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 172.177,03 EUR
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 30. März 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Mai 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die ergänzende Auseinandersetzungsanordnung bei hälftigem Wertausgleich im Testament 1977 von den im Übrigen fortgeltenden testamentarischen Regelungen 1943 einschließlich der darin festgelegten Bindung befreien sollte. Die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechts- und verfahrensfehlerfrei getroffen worden.
Unterschrift
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanz
LG Itzehoe; 26.10.2007; 10 O 94/07 / OLG Schleswig; 31.08.2010; 3 U 5/08