BGH
30. Januar 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - 4 StR 430/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 430/19 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Januar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Cierniak Bender
Feilcke Paul
Vorinstanz
LG Siegen; 07.03.2019; 23 Js 946/17 21 KLs 21/18