BGH
27. November 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - 5 StR 529/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 529/13 |
| Entscheidungsdatum : | 27. November 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Angeklagten S. mit der Klarstellung, dass sie wegen Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes verurteilt ist.
Die Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
König Bellay