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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 27.10.2020 - 9 A 6/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 6/19 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In den Verwaltungsstreitsachen hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich beschlossen:
Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 22. September bis 1. Oktober 2020 (9 A 7.19 , 9.19, 11.19, 12.19 und 13.19 ) sowie vom 6. Oktober 2020 (9 A 6.19 und 10.19) ergehenden Entscheidungen werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung und der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.
Es wird ein Akkreditierungsverfahren mit der Bildung von Medienpools angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 3 GVG.
In Anbetracht der bisherigen intensiven Medienberichterstattung über die geplante Feste Fehmarnbelt-Querung besteht an einer Ton- und Bildübertragung des Verkündungstermins ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange der Beteiligten sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
Zwar hatte der Senat bei seiner Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Aufbau der erforderlichen Aufnahme- und Übertragungstechnik zum Wegfall einer nicht unerheblichen Zahl von Zuhörerplätzen führt, die unter den geltenden Corona-Bedingungen ohnehin stark eingeschränkt sind. Dieser Umstand ist aber deshalb weniger gewichtig, weil das Zweite Deutsche Fernsehen eine Liveübertragung der Urteilsverkündung auf dem Kanal Phoenix und zusätzlich eine Online-Übertragung per Livestream durch ZDFheute verbindlich zugesagt hat. Durch diese Informationsangebote an ein breiteres Publikum werden die damit einhergehenden Einschränkungen zulasten präsenter Zuhörer kompensiert.
Die Akkreditierungsauflage ist zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs geboten.