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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2018 - 1 BvR 1866/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1866/17 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Mai 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| der Frau B…, |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernhard Mathies,
Soltauer Allee 22, 21335 Lüneburg -
| 1. |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor; eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) ist aus den Darlegungen hier jedenfalls nicht erkennbar.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Eichberger | Baer | Britz |