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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 06.02.1995 - 2 BvR 2588/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2588/93 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Februar 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
AG Rottenburg Beschluß; 14.10.1993; 1 OWi 275/93
Leitsatz
Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses die notwendigen Auslagen auch dann nicht erstattet werden, wenn dieses Verfahrenshindernis von vornherein erkennbar war. Eine solche Entscheidung widerspricht zwar der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, sie ist jedoch nicht unvertretbar und damit willkürlich.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 3 ; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 § 69 Abs. 3 ; StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
NStE Nr. 13 zu § 467 StP
NStZ-RR 1996, 45
Gründe
Mit der Verfassungsbeschwerde wehrt sich der Betroffene eines Bußgeldverfahrens dagegen, daß ihm das Gericht die Auslagen beließ, obwohl es das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellte.
I.
Am 19. Juli 1993 erging gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeldbescheid der Stadt Rottenburg a.N. über 200,-- DM zuzüglich Kosten, da sein Sohn "erneut" an insgesamt acht Tagen zwischen dem 23. April und dem 14. Mai (Jahreszahl fehlt) die Schule versäumt habe, worüber er von der Schulverwaltung wiederholt informiert worden sei. Welche Ordnungswidrigkeitstatbestände der Beschwerdeführer erfüllt hatte, war hier nicht angegeben. Bereits am 11. Juni 1993 war aber der Beschwerdeführer wegen Schulversäumnissen seines Sohnes in der Zeit zwischen dem 29. März 1993 und dem 1. April 1993 mit einer Geldbuße belegt worden, wobei dieser - rechtskräftige - Bescheid weitere Hinweise zu den gesetzlichen Pflichten eines Erziehungsberechtigten, den gesetzlichen Merkmalen der Tat und den angewendeten Bußgeldvorschriften des baden-württembergischen Schulgesetzes enthalten hatte. Der Beschwerdeführer legte gegen den Bußgeldbescheid vom 19. Juli 1993 Einspruch ein, jedoch ohne diesen zu begründen.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 14. Oktober 1993 legte der Richter dem Beschwerdeführer dar, welche Tatbestände diesem als Ordnungswidrigkeiten zur Last gelegt würden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und nachdem der Beschwerdeführer das letzte Wort erhalten hatte, stellte das Amtsgericht das Verfahren ein. Es liege ein Verfahrenshindernis vor, da die Beweisaufnahme eine fortgesetzte Handlung ergeben, der Ahndung weiterer Teilhandlungen aber der rechtskräftige Bußgeldbescheid vom 11. Juni 1993 entgegengestanden habe. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, die notwendigen Auslagen jedoch dem Beschwerdeführer behalten. Hätte die Rechtskraft des früheren Bußgeldbescheids einer erneuten Verurteilung nicht entgegengestanden, so wäre der Beschwerdeführer aufgrund der Beweisaufnahme wegen der im Bußgeldbescheid genannten Taten verurteilt worden. Es erscheine deshalb angemessen, dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen zu belassen (§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO).
II.
1. Der Beschwerdeführer rügt mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 103 Abs. 3 GG.
2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
III.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe im Sinne des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer ist durch die ihn belastende Auslagenentscheidung nicht in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zwar entsprach der Bußgeldbescheid nicht den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Doch ist der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht in die Sach- und Rechtslage eingeführt worden, so daß dem Urteil keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt wurden, zu denen er nicht hätte Stellung nehmen können (vgl. BVerfGE 7, 275 [278 f.]).
2. a) Die Versagung des Auslagenersatzes ist auch keine vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 3 GG umfaßte Strafe oder strafähnliche Sanktion. Denn die Gerichte lehnen es damit nur ab, die notwendigen Auslagen zu Lasten der Allgemeinheit zu erstatten. Das der Strafe innewohnende sozialethische Unwerturteil ist mit der Versagung des Ersatzes von Auslagen nicht verbunden (vgl. BVerfGE 82, 106 [119]).
b) Der Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 74, 358 [370 f.]; 82, 106 [114 f.]) widerstreitet es nicht, daß das Gericht auf die Schuld abstellt. Dies durfte es, weil es die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife geführt hatte (vgl. BVerfGE 74, 358 [376]; 82, 106 [117]; vgl. insoweit die Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats in NJW 1992, S. 1611 und 1612).
c) Die Auslagenentscheidung verletzt den Beschwerdeführer schließlich auch nicht in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar soll nach herrschender Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Verfahrenshindernis von vornherein erkennbar war, eine Auslagenerstattung vorgenommen werden (BGH, WiStra 1984, S. 62 f.; OLG Hamm, NJW 1969, S. 707; OLG Köln, MDR 1970, S. 610; OLG Saarbrücken, MDR 1972, S. 442; OLG Karlsruhe, MDR 1975, S. 426 und NStZ 1981, S. 228; vgl. auch Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 467 Rn. 57; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 467 Rn. 18). Doch verstoßen gerichtliche Urteile nicht schon dann gegen das Willkürverbot, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthält oder von der herrschenden Rechtsprechung abweicht. Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 81, 132 [137]; stRspr). Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung ist vom Wortlaut des § 467 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 StPO gedeckt, wonach das Gericht von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse absehen kann, wenn eine Verurteilung nur wegen des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses unterbleibt. Auch wird in Fällen der Erkennbarkeit des Verfahrenshindernisses nicht zwingend eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse verlangt. Dies soll vielmehr nur im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (Löwe- Rosenberg, a.a.O. § 467 Rn. 58). Die amtsgerichtliche Entscheidung ist deshalb trotz Abweichens von der h.M. auch nicht als unvertretbar anzusehen.
Schließlich ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, einem nichtverurteilten Beschuldigten unter allen Umständen sämtliche Auslagen zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch besteht vielmehr seit jeher nur in den Abmaßen der gesetzlichen Regelung, die unter anderem das Veranlasserprinzip - verfassungsrechtlich unbedenklich - verwirklicht. Diese Regelung hält dazu an, den Nachteilen, die dem von einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffenen entstehen können, selbst entgegenzuwirken und im Rahmen des Verständigen möglichst gering zu halten (vgl. BVerfGE 68, 237 [251 f.]). Dies wäre dem Beschwerdeführer vorliegend etwa dadurch möglich gewesen, daß er seine Einwände bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht und damit eine Hauptverhandlung möglicherweise verhindert hätte (vgl. § 69 Abs. 3 OWiG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.