BVerwG
18. Oktober 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.10.2011 - 2 B 118/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 118/11 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 15.07.2011; 3 LA 47.11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2011 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 783 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der von der Klägerin angegriffene Beschluss über die Ablehnung ihrer Anträge auf Anerkennung ihrer Selbstvertretungsberechtigung, Beiordnung eines Notanwaltes und Verfahrensaussetzung sowie Zulassung der Berufung nicht. Hierüber wurde die Klägerin durch Schreiben vom 26. September 2011 unterrichtet. Zu der von ihr beantragten Verfahrensaussetzung besteht kein Anlass. Da die Beschwerde nicht statthaft ist, kommt es auf den Antrag auf Anerkennung ihrer Selbstvertretungsberechtigung in diesem Verfahren nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.