OVG Nordrhein-Westfalen
19. September 2006
>
OVG Nordrhein-Westfalen
18. Januar 2008
>
BVerwG
28. März 2008
>
BVerwG
28. April 2008
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2008 - 5 B 31/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 31/08 |
| Entscheidungsdatum : | 28. März 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 18.01.2008; OVG 12 A 1509/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. März 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 mit Schriftsatz vom 4. März 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da für eine sonstige Beschwerde i. S. d. KV 5502 zum GKG bei Rücknahme keine Gebühr zu erheben ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).