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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1996 - 9 B 136/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 136/96 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Mai 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Sigmaringen vom 19.10.1994 - Az.: VG A 9 K 12107/94 -; II. VGH Mannheim vom 23.11.1995 - Az.: VGH A 12 S 3571/94 -
Normenkette
GG Art. 16a
Leitsatz
»Eine inländische Fluchtalternative ist zu verneinen, wenn in dem verfolgungssicheren Landesteil für den von regionaler Verfolgung Betroffenen eine existentielle Gefährdung besteht, die zwar im Zeitpunkt der Flucht in gleicher Weise auch am Herkunftsort bestand, deren Ursache aber verfolgungsbedingt war.«
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO (Grundsatzfrage, Abweichung, Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - (BVerwGE 96, 200) ab, weil es die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche "Verfolgungsdichte" bejahe, ohne die zahlenmäßige Relation zwischen den Verfolgungsschlägen und der Größe der davon betroffenen Gruppe zu ermitteln. Die gerügte Abweichung liegt indessen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung - und darum geht es hier - immer dann vor, wenn "die Verfolgungsschläge, von denen Angehörige einer Gruppe getroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden" (siehe etwa Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402. 25 § 1 AsylVfG Nr. 156). Um beurteilen zu können, ob sich aus Verfolgungsschlägen gegen Mitglieder einer Gruppe für jedes einzelne Mitglied der Gruppe eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem genannten Urteil vom 5. Juli 1994 (a.a.O.) verlangt, daß Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Daher hat es bei der vergleichsweise großen Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht als ausreichend angesehen. Ein von diesen Grundsätzen abweichender Rechtssatz ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. In Übereinstimmung mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen hat das Berufungsgericht zunächst die Größe der von Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ermittelt und sie auf noch etwa 1300 Personen beziffert (Urteilsabdruck S. 17). Das Berufungsgericht unterläßt es allerdings, auch die Verfolgungsschläge zu quantifizieren. Es beschränkt sich insoweit vielmehr darauf festzustellen, daß vor allem die muslimisch-kurdische Bevölkerung durch Schikanen, Drangsalierungen und Verbrechen in Form von Überfällen, Viehdiebstählen, Erpressungen, Entführungen bis hin zu Morden sowie Landnahmen starken Druck auf die christlichen Gemeinden ausübe und die syrisch-orthodoxen Christen aus ihren angestammten Dörfern vertreibe, wobei auch Überfälle und Raub "an der Tagesordnung" seien (Urteilsabdruck S. 17). Es weist weiter darauf hin, daß vor allem zivile kurdische Dorfschützer mehrfach Christen ermordet, entführt und sich insbesondere dadurch an ihnen bereichert hätten, daß sie oder Großgrundbesitzer, für die sie arbeiteten, sich nach der Vertreibung deren Landbesitz unrechtmäßig angeeignet hätten (Urteilsabdruck S. 18). Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten äußerst geringen Zahl von nur noch etwa 1300 syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin reichen diese Feststellungen aus, um daraus eine begründete Verfolgungsfurcht jedes dort noch lebenden Mitglieds dieser Gruppe abzuleiten. Daraus, daß bestimmte Übergriffe "an der Tagesordnung" sind, ergibt sich nämlich bei einer derart kleinen Gruppe auch ohne weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge ohne weiteres die Nähe der Gefahr für jedes einzelne Gruppenmitglied. Im übrigen läßt sich auch das Vorliegen einer Gruppenverfolgung nicht rein rechnerisch ermitteln; vielmehr bedarf es dazu wie bei der Individualverfolgung letztlich einer wertenden Betrachtung, weil auch insoweit die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat das für die Beurteilung des Vorliegens einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr vorrangige qualitative Kriterium bildet (vgl. Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). Es sind daher auch Art und Intensität der festgestellten Übergriffe in die Wertung einzubeziehen. Insbesondere die hier festgestellten mehrfachen Morde an Christen im Tur Abdin durch Dorfschützer lassen somit gemessen an ihrer kleinen Zahl die Annahme einer Gruppenverfolgung zu. Eine Abweichung des Berufungsurteils von den für die Annahme einer Gruppenverfolgung vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Damit erledigt sich auch die Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht habe Ermittlungen zur zahlenmäßigen Relation zwischen den asylerheblichen Verfolgungsschlägen einerseits und der Größe der davon betroffenen Gruppe andererseits unterlassen.
Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) ab, indem es für die Annahme der erforderlichen Gerichtetheit der Verfolgung die Feststellung genügen lasse, die Verfolger ließen sich dabei auch von ethnisch-religiösen Motiven leiten, während nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Frage, ob eine Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen ist, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Die gerügte Abweichung liegt indessen nicht vor. Das Berufungsgericht stellt zwar als Ergebnis seiner Ausführungen zur Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen fest, daß sich die Verfolger auch von rein ethnisch-religiösen "Motiven" leiten ließen (Urteilsabdruck S. 20). Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zur Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen ergibt sich aber, daß damit nicht die subjektiven Motive der Verfolger gemeint sind. So stellt das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob die im Tur Abdin festgestellten Übergriffe auf syrisch-orthodoxe Christen an deren Religionszugehörigkeit anknüpfen, zunächst fest, daß die Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit bei Übergriffen durch die Hizbollah ohne weiteres zu bejahen sei, weil diese offen für eine Säuberung der Region von Christen eintrete. Dafür, daß auch für die Übergriffe der übrigen muslimischen Bevölkerung nicht nur wirtschaftliche Beweggründe maßgebend seien, verweist es auf die seit Jahrhunderten bestehenden Spannungen zwischen Muslimen und Christen, die gerade auch angesichts des Konflikts um Nagorny-Karabach und des Kriegs in Bosnien zugenommen hätten (Urteilsabdruck S. 18 -20). Das Berufungsgericht ermittelt somit die Gerichtetheit der Maßnahmen letztlich nicht unter Rückgriff auf die subjektiven Motive einzelner Verfolger, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 [144, 145]) anhand objektiv erkennbarer Anhaltspunkte.
Die Beschwerde wirft weiter als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, "ob es für die Bewertung der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative hinsichtlich der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse am Herkunftsort auf die Betrachtung des Zeitpunkts vor den Verfolgungsereignissen oder auf die Situation und die Lebensverhältnisse ankommt, die durch die Verfolgung entstanden sind und infolgedessen zu der Flucht geführt haben. " Diese Frage rechtfertigt indessen die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, denn ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht. Danach setzt eine inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139, vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 und vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - DVBl 1994, 524). Dabei versteht es sich von selbst, daß unter einer existentiellen Gefährdung am Herkunftsort nur verfolgungsunabhängige existentielle Gefährdungen gemeint sind. Das Ausweichen in einen verfolgungsfreien Landesteil, in dem die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, wird dem von regionaler Verfolgung Betroffenen zugemutet, wenn ohne die Verfolgung auch an seinem Herkunftsort die wirtschaftliche Situation nicht besser wäre. Eine inländische Fluchtalternative besteht also dann, wenn die existentielle Gefährdung in verfolgungssicheren Landesteilen im Zeitpunkt der Flucht in gleicher Weise auch am Herkunftsort unabhängig von den Verfolgungsmaßnahmen bestand. Umgekehrt ist eine inländische Fluchtalternative zu verneinen, wenn in verfolgungssicheren Landesteilen eine existentielle Gefährdung besteht, die zwar im Zeitpunkt der Flucht in gleicher Weise auch am Herkunftsort bestand, deren Ursache aber verfolgungsbedingt war. Die vom Bundesbeauftragten vertretene gegenteilige Ansicht bedeutete, daß ein Asylsuchender, der aufgrund regionaler Verfolgung seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verliert, auch dann kein Asyl beanspruchen könnte, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates zwar keine Verfolgung befürchten müßte, dort aber auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hätte. Damit würden die durch die Verfolgung ausgelösten Nachteile letztlich zur Versagung des Asylrechts führen. Dies stünde zu dem Grundgedanken des Asylrechts in offensichtlichem Widerspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.