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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.10.2025 - 2 StR 442/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 442/25 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es begegnet keinen durchgreifenden Rechtsbedenken, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Anrechnung der von den Angeklagten im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung getroffen hat. Diese stand bei keinem der Angeklagten - wie der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen kann - in einem Zusammenhang mit den für die verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Strafen, die Angeklagten wurden "aus Anlass der Taten" im Sinne des § 51 Abs. 1 und 3 Satz 2 StGB vielmehr erst in Deutschland (am Flughafen B. bzw. in M.) festgenommen. Eine diese Feststellungen in Zweifel ziehende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Unterschrift
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann