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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 01.12.2005 - IX ZA 24/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 24/04 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Dezember 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 567 ZPO § 321a ZPO § 321a Abs. 2 ZPO § 321a Abs. 2 Satz 1
Vorinstanz
LG Stuttgart; 07.07.2004; 7 O 405/04 / OLG Stuttgart; 17.08.2004; 5 W 37/04
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
IX ZA 17/04 IX ZA 24/04
vom 1. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers Dr. L. gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller Dr. L. zu tragen.
Gründe
Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft, § 567 ZPO.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 ZPO ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Beschluss des Senats vom 22. September 2005 musste weder nach einfachem Recht noch aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO versehen werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 107). Auch die juristisch nicht geschulte Partei hat sich vielmehr selbst rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsbehelfs gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989).
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 ist schon unzulässig, weil sie nicht in der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Sie ist außerdem unbegründet, weil der Senat die vom Antragsteller dargelegten Argumente ausnahmslos in Erwägung gezogen und in vollem Umfang geprüft hat.