BFH, Entscheidung vom 22.04.2009 - I B 217/08
BFH 22. April 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streit besteht, ob eine nachträglich vorgelegte Kapitalertragsteuerbescheinigung zur Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids oder zum Erlass eines Ergänzungsbescheids führt. Die Klägerin reichte die Bescheinigung erst nach bestandskräftigem Bescheid ein, das Finanzamt lehnte eine Korrektur ab.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht ausreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Eine abweichende abstrakte Rechtsfrage gegenüber der BFH-Rechtsprechung (BFH VIII R 11/02) wurde nicht konkret benannt, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision wegen Sicherung der Rechtseinheit ist eine präzise Darlegung abweichender abstrakter Rechtssätze erforderlich. Eine bloße fehlerhafte Einzelfallanwendung der BFH-Rechtsprechung genügt nicht. Nachträgliche Kapitalertragsteuerbescheinigungen führen nicht automatisch zu einer Bescheidänderung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 22.04.2009 - I B 217/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : I B 217/08
    Entscheidungsdatum : 21. April 2009

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