Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.11.2016 - 2 StR 202/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 202/16 |
| Entscheidungsdatum : | 10. November 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Appl Krehl Eschelbach
Zeng Bartel