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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 PKH 3/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 PKH 3/09 |
| Entscheidungsdatum : | 19. August 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 3 PKH 3.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung vom 6. April 2009 bleibt ohne Erfolg. Auch aus ihr lässt sich nicht entnehmen, weshalb den Klägern für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Dezember 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte. Das folgt schon daraus, dass die Kläger ihre Gegenvorstellung im Wesentlichen mit Ereignissen aus dem Frühjahr 2009 begründen, während das Urteil des Verwaltungsgerichts nur Leistungszeiträume aus dem Jahr 2008 betrifft. Es ergibt sich ferner daraus, dass sich der Begründung der Gegenvorstellung - auch hiervon abgesehen - nichts dafür entnehmen lässt, weshalb die Revision gegen das genannte Urteil zugelassen werden sollte. Einen gewissen Anhaltspunkt bietet lediglich die im letzten Absatz enthaltene "Anregung", das erstinstanzliche Verfahren "wiederaufzunehmen" wegen einer "dortigen Verletzung des rechtlichen Gehörs". Die Kläger legen aber nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht ihnen das rechtliche Gehör verweigert haben sollte. Allein darin, dass es sich die Rechtsauffassung der Kläger nicht zu eigen gemacht hat, kann eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht gesehen werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Unterschrift
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert