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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 02.05.1988 - 2 BvR 321/88 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 321/88 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Mai 1988 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Köln Beschluß; 26.11.1987; 103 StVK 1262/87
Vorinstanz
II. OLG Köln Beschluß; 20.01.1988; 2 Ws 34/88
Leitsatz
1. Die grundrechtliche Verbürgung der Freiheit der Person gebietet es in verfassungsrechtlicher Sicht, daß die Vollstreckungsbehörde die ihr gemäß § 454b Abs. 2 StPO von Amts wegen auferlegte Verpflichtung zur Unterbrechung von Freiheitsstrafen, die bereits so lange verbüßt sind, daß ihre Aussetzung nach §§ 57 , 57a StGB in Betracht kommt, strikt beachtet.
2. Da es das Gesetz den Vollstreckungsbehörden anvertraut, im Interesse des Freiheitsrechts des Verurteilten die zeitlichen Voraussetzungen für die §§ 57 , 57a StGB so früh wie möglich herbeizuführen, darf ein dabei den Vollstreckungsbehörden unterlaufenes Verschulden einem Verurteilten bei Anwendung der §§ 57 , 57a StGB nicht zum Nachteil gereichen.
Leitsatz
GG Art. 2 Abs. 2 ; StGB §§ 57 57a ; StPO § 454b Abs. 2 ;
Fundstellen
NStE Nr. 1 zu § 454 b StPO
NStZ 1988, 474
Gründe
Der Beschwerdeführer beantragt mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, mit denen sein Antrag auf rückwirkende Neufestsetzung des Zeitpunkts der Unterbrechung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verfolgt damit erklärtermaßen das Ziel (vgl. S. 7 seiner Eingabe), eine einheitliche gerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der noch offenen Reste beider Freiheitsstrafen gemäß §§ 57 , 57 a StGB , § 454 b Abs. 3 StPO zu ermöglichen.
Für die mit diesem Ziel erhobene Verfassungsbeschwerde fehlt dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse. Über die Aussetzung gemäß §§ 57 , 57a StGB kann auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon entschieden werden, ohne daß dabei die zeitlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB entgegenstehen. Damit kann den grundrechtlichen Belangen des Beschwerdeführers in ausreichender Weise Rechnung getragen werden, so daß die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die angegriffenen Entscheidungen nicht als geboten erscheint (vgl. auch Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG , § 90 Rdnr. 186; BVerfGE 5, 9 f.). Die Kammer läßt sich dabei von den folgenden Erwägungen leiten:
1. Die am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Vorschriften der Absätze 2 und 3 des § 454 b StPO (vgl. hierzu Art. 10 des Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 393) sollen den materiellrechtlichen Regelungen über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes von Freiheitsstrafen (§§ 57 , 57 a StGB ) Genüge tun und auch dem mehrfach Verurteilten die Chance erhalten, daß einheitlich über die Aussetzung der noch nicht vollstreckten Strafreste entschieden wird (vgl. BTDrucks. 10/2720, S. 15).
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Unterbrechung der Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe waren am 1. Mai 1986, also schon mit Inkrafttreten des § 454 b Abs. 2 StPO , gegeben: Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer mehr als 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt (§ 454 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ), die zweite Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe war rechtskräftig und mithin vollstreckbar (§ 449 StPO ). - Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vollstreckungsbehörde jedoch kraft Gesetzes nicht gehalten, bereits mit Eintritt der Rechtskraft der genannten zweiten Verurteilung die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu unterbrechen. § 454 b Abs. 2 StPO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten; im übrigen erfaßte die seinerzeit noch praktizierte Verwaltungsvorschrift des § 43 Abs. 3 StVollstrO nicht den Fall des Zusammentreffens von lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe.
3. Da nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren Strafverbüßung erstmals in Betracht kommt, hängt von der Unterbrechung dieser Strafe der zeitlich spätere Zwei-Drittel-Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB für die von dem Beschwerdeführer gegenwärtig verbüßte zeitige Freiheitsstrafe ab. Eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kann nur einheitlich für die Vollstreckung beider Strafen getroffen werden. Infolgedessen wird mit dem Zeitpunkt der Unterbrechung zugleich über den frühest möglichen Zeitpunkt einer - wenngleich bedingten - Wiedergewinnung der Freiheit des Verurteilten entschieden.
Schon aus diesem zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang folgt, daß die Vollstreckungsbehörde in den Fällen des § 454 b Abs. 2 Nr. 3 StPO die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe, sofern wie hier die Voraussetzung der Nr. 3 vorliegt, unverzüglich zu unterbrechen hat. Diese Konsequenz ergibt sich aus dem insoweit unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes und aus dem Sinn dieser Vorschrift, dem Verurteilten die Rechtswohltat der §§ 57 Abs. 1 , 57 a Abs. 1 StGB unverkürzt zu erhalten. Auch der Gesetzgeber ging davon aus, daß die Unterbrechungsverfügung "selbstverständlich rechtzeitig vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt ergehen" müsse (vgl. BTDrucks. 10/2720 S. 15). In verfassungsrechtlicher Sicht gebietet es die grundrechtliche Verbürgung der Freiheit der Person, daß die Vollstreckungsbehörde die ihr gemäß § 454 b Abs. 2 StPO von Amts wegen auferlegte Verpflichtung zur Unterbrechung von Freiheitsstrafen, die bereits so lange verbüßt sind, daß ihre Aussetzung nach §§ 57 , 57 a StGB in Betracht kommt, strikt beachtet. Dabei können besondere Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde geboten sein, wenn im Zeitpunkt der Vollstreckungsfähigkeit der zweiten Verurteilung die erste Strafe bereits solange vollstreckt war, daß die zeitlichen Voraussetzungen des § 454 b Abs. 2 StPO sogleich vorliegen. Wie die bereits dargestellte Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Bestimmung zeigt (BTDrucks. 10/2720, aaO.), hatte der Gesetzgeber bei der Regelung einer durch die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen vorzunehmenden Unterbrechung in erster Linie den Fall vor Augen, daß im Zeitpunkt der Vollstreckungsfähigkeit der zweiten Verurteilung die iaufende Vollstreckung noch nicht den Zwei-Drittel-Zeitpunkt erreicht hat, - nur dann kann "rechtzeitig vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt" unterbrochen werden. In der Vollstreckungspraxis kann diese dem Gesetz zugrundeliegende Idealvorstellung somit von vornherein nicht immer verwirklicht werden. Daraus folgt die besondere Pflicht der Vollstreckungsbehörde, in Fällen, in denen ein Verurteilter bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt und eine weitere Verurteilung vollstreckungsfähig wird, unverzüglich zu überprüfen, ob Maßnahmen nach § 454 b Abs. 2 StPO in Betracht kommen.
4. Diesem strafrechtlichen und zugleich verfassungsrechtlichen Gebot ist die Vollstreckungsbehörde im vorliegenden Fall nicht nachgekommen:
Von seiten der Staatsanwaltschaft Bonn wurde erst am 19. Juni 1986 bei der Staatsanwaltschaft Hagen die Erteilung der Unterbrechungsgenehmigung beantragt und erst am 4. November 1986 angemahnt. Am 7. Juni 1986 ging bei der Staatsanwaltschaft Hagen eine Vollzugsmitteilung der Justizvollzugsanstalt Geldern ein, die einen Hinweis auf die erneute Verurteilung und deren Rechtskraft enthielt. Am 18. Dezember 1986 teilte die Staatsanwaltschaft Bonn der Staatsanwaltschaft Hagen mit, daß die in ihrer Verantwortung zu vollstreckende Strafe "infolge eines Versehens bei der Verlegung nicht in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf - CK - mitgeteilt worden" sei. Dem Beschwerdeführer wurde unter dem 23. Dezember 1986 vom Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft in Bonn mitgeteilt, daß sich die Staatsanwaltschaft Hagen bisher außerstande gesehen habe, die beantragte Genehmigung zur Strafunterbrechung zu erteilen, weil die Akten einschließlich Vollstreckungsheft seit Juni 1986 der Strafvollstreckungskammer in Kleve zur Entscheidung gemäß § 57 a StGB vorlägen. Die Staatsanwaltschaft Hagen sei dennoch wiederholt, zuletzt unter dem 18. Dezember 1986, dringlich gebeten worden, der Staatsanwaltschaft Bonn die erforderliche Unterbrechungsgenehmigung zu erteilen. Sobald diese vorliege, könne mit der Vollstreckung der zeitigen Freiheitsstrafe unverzüglich begonnen werden.
Wie immer die aus den Akten feststellbaren Ursachen für die Verzögerung der Unterbrechung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe miteinander in Übereinstimmung zu bringen sind, so geht aus den Akten jedenfalls hervor, daß sie allein im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaften liegen.
Dieses Verschulden der Vollstreckungsbehörde führte dazu, daß nicht schon ab Mai 1986 die zeitige Freiheitsstrafe verbüßt und damit nicht schon mit Ablauf des Monats März 1988 für beide von dem Beschwerdeführer zu verbüßende Strafen die Voraussetzungen der §§ 57 , 57 a StGB gegeben waren.
5. Da das Gesetz es mit § 454 b Abs. 2 StPO den Vollstrekkungsbehörden anvertraut, im Interesse des Freiheitsrechts des Verurteilten die zeitlichen Voraussetzungen für die §§ 57 , 57 a StGB so früh wie möglich herbeizuführen, darf ein dabei den Vollstreckungsbehörden unterlaufenes Verschulden einem Verurteilten bei Anwendung der §§ 57 , 57 a StGB nicht zum Nachteil gereichen. Diese Vorschriften geben ihm nach Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen einen Anspruch darauf, daß die Gerichte von Amts wegen über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung entscheiden. Die Verwirklichung dieses Rechts darf im Blick auf das mit ihm gewährleistete Freiheitsgrundrecht und den rechtsstaatlichen Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung nicht an einem Verschulden der Behörde scheitern, in deren Verantwortungsbereich die Herbeiführung der Voraussetzungen für seine Entstehung allein gelegt ist. Die Gerichte sind daher nicht an einer Entscheidung gemäß §§ 57 , 57 a StGB gehindert, soweit deren zeitliche Voraussetzungen nur darum nicht vorliegen, weil die Vollstreckungsbehörde nicht unverzüglich im Sinne des § 454 b Abs. 2 StPO tätig geworden ist.
Der Beschwerdeführer ist nach allem auf diese Rechtsschutzmöglichkeit zu verweisen.
Ob für ein solches Verfahren angesichts der Schwierigkeit der rechts- und verfassungsrechtlichen Lage und der möglichen Notwendigkeit der Akteneinsicht die Beiordnung eines Anwalts geboten ist (§ 140 Abs. 2 StPO ), ist zu gegebener Zeit von dem zuständigen Gericht zu entscheiden (vgl. BVerfGE 70, 297 (323)).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.